Die Emanzipation der Ehegattin...
Alle diese nun, die so den Glanz der ehelichen Treue und
Keuschheit zu verdunkeln trachten, sind es auch, die als Lehrer des Irrtums den
treuen und ehrenvollen Gehorsam der Frau gegen den Mann gern erschüttern
möchten. Einige Verwegene gehen noch weiter und bezeichnen diesen Gehorsam als
eine entwürdigende Versklavung des einen Eheteils durch den andern. Beide
Gatten, sagen sie, besäßen völlig gleiche Rechte. Da diese Ebenbürtigkeit durch
die Sklaverei des einen Teiles verletzt werde, so rühmen sie sich stolz, eine
Befreiung der Frau vollzogen zu haben, oder fordern, daß sie in Bälde vollzogen
werde. Je nachdem es sich bei dieser Befreiung um die Leitung der häuslichen
Gemeinschaft oder die Vermögensverwaltung oder die Verhütung bzw. Tötung neuen
Lebens handelt, unterscheiden sie eine dreifache Emanzipation: eine soziale,
wirtschaftliche, physiologische. Die physiologische Emanzipation verstehen sie
dahin, daß es der Frau völlig frei stehen soll, die mit dem Beruf der Gattin
und Mutter verknüpften natürlichen Lasten von sich fernzuhalten (daß dies keine
Befreiung, sondern ein ruchloser Frevel ist, haben Wir schon zur Genüge
dargelegt). Die wirtschaftliche Emanzipation soll der Frau das Recht bringen,
ohne Vorwissen und gegen den Willen des Mannes ihr eigenes Gewerbe zu haben,
ihre Angelegenheiten und Geschäfte selbst zu betreiben, selbst die Verwaltung
in Händen zu halten, gleichgültig, was dabei aus Kindern, Gatten und der ganzen
Familie wird. Die soziale Emanzipation endlich will die Frau dem engen Kreis
der häuslichen Pflichten und Sorgen für Kinder und Familie entheben, um sie
freizumachen für ihre angeborenen Neigungen, damit sie sich anderen Berufen und
Ämtern, auch solchen des öffentlichen Lebens widmen kann.
Aus der Enzyklika "Casti Connubii" von Pius XI., vom 31. Dezember 1930:
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen