IX. Die
Kommunion für Getrennte, Geschiedene und wiederverheiratete Geschiedene
66. FRAGE:
Kann eine in Trennung lebende verheiratete Person die Kommunion empfangen?
ANTWORT:
Eine vom Ehegatten getrennt lebende Person kann die Kommunion empfangen,
solange sie nicht eine neue beständige Verbindung mit einer anderen Person
eingegangen ist, und natürlich soweit sie sich im Stand der Gnade befindet.
67. FRAGE:
Darf jemand die heilige Kommunion empfangen, der ohne Selbstschuld geschieden
wurde, aber nicht wieder geheiratet hat?
ANTWORT:
Eine Person, die geschieden wurde, und nicht wieder geheiratet hat, darf die
Kommunion empfangen, soweit sie sich im Stande der Gnade befindet.
68. FRAGE:
Darf eine geschiedene wiederverheiratete Person die Kommunion empfangen?
ANTWORT:
Ungeachtet ihrer subjektiven Intentionen befindet sich eine offenkundig
geschiedene und zivil wiederverheiratete Person im Zustand einer „offenkundigen
und schweren Sünde“ und kann somit zur heiligen Kommunion nicht zugelassen
werden“ (Codex des Kanonischen Rechts, Nr. 915). Empfängt sie trotzdem die
Kommunion, verbindet sie das Sakrileg mit dem Ärgernis.
„Falls
Geschiedene zivil wiederverheiratet sind, befinden sie sich in einer Situation,
die dem Gesetze Gottes objektiv widerspricht. Darum dürfen sie, solange diese
Situation andauert, nicht die Kommunion empfangen. Aus dem gleichen Grund
können sie gewisse kirchliche Aufgaben nicht ausüben. Die Aussöhnung durch das
Bußsakrament kann nur solchen gewährt werden, die es bereuen, das Zeichen des
Bundes und der Treue zu Christus verletzt zu haben, und sich verpflichten, in
vollständiger Enthaltsamkeit zu leben“ (Katechismus der Katholischen Kirche,
Nr. 1650).
„Die Kirche
bekräftigt jedoch ihre auf die Heilige Schrift gestützte Praxis,
wiederverheiratete Geschiedene nicht zum eucharistischen Mahl zuzulassen. Sie
können nicht zugelassen werden; denn ihr Lebensstand und ihre
Lebensverhältnisse stehen in objektivem Widerspruch zu jenem Bund der Liebe
zwischen Christus und der Kirche, den die Eucharistie sichtbar und gegenwärtig
macht. Darüber hinaus gibt es noch einen besonderen Grund pastoraler Natur:
Ließe man solche Menschen zur Eucharistie zu, bewirkte dies bei den Gläubigen
hinsichtlich der Lehre der Kirche über die Unauflöslichkeit der Ehe Irrtum und
Verwirrung“ (hl. Johannes Paul II., Familiaris Consortio, Nr. 84).
69. FRAGE:
Könnte ein wiederverheirateter Geschiedener die Kommunion empfangen, wenn er in
seinem Gewissen überzeugt ist, dies rechtmäßig tun zu können?
ANTWORT:
„Gläubige, die wie in der Ehe mit einer Person zusammenleben, die nicht ihre
rechtmäßige Ehegattin oder ihr rechtmäßiger Ehegatte ist, dürfen nicht zur
heiligen Kommunion hinzutreten. Im Falle, dass sie dies für möglich hielten,
haben die Hirten und Beichtväter wegen der Schwere der Materie und der
Forderungen des geistlichen Wohls der betreffenden Personen und des
Allgemeinwohls der Kirche die ernste Pflicht, sie zu ermahnen, dass ein solches
Gewissensurteil in offenem Gegensatz zur Lehre der Kirche steht“ (Kongregation
für die Glaubenslehre, Schreiben an die Bischöfe der Katholischen Kirche über
den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, 14.
September 1994, Nr. 6).
70. FRAGE:
Dieses Verbot ist aber nur eine Anordnung des Codex des Kanonischen Rechts
(Can. 915). Könnte sie eventuell in Zukunft durch eine neue Disziplin ersetzt
werden?
ANTWORT:
„Das Verbot, das im zitierten Kanon ausgesprochen wird, leitet sich, seiner
Natur entsprechend, aus dem göttlichen Gesetz ab und überschreitet den Bereich
der positiven kirchlichen Gesetze: Letztere können keine gesetzlichen
Änderungen herbeiführen, die der Lehre der Kirche widersprechen würden“
(Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte, Erklärung über die Kommunion für
wiederverheiratete Geschiedene, 24. Juni 2000, Nr. 1).
71. FRAGE:
Darf ein wiederverheirateter Geschiedener wenigstens die geistliche Kommunion
empfangen?
ANTWORT: Um
an den Früchten der Kommunion, der sakramentalen wie der geistlichen,
teilzuhaben, ist es notwendig, sich im Stand der Gnade zu befinden.
(Katechismus des Konzils von Trient, 2. Teil, Kapitel IV, Vom Sakrament der
Eucharistie). In diesem Sinn erlangen diejenigen, die sich im Stand der
schweren Sünde befinden, wie zum Beispiel die Ehebrecher, diese Wohltaten
nicht. Diese Personen können und müssen sich jedoch danach sehnen, sich mit
Christus zu vereinigen, indem sie um die notwendigen Gnaden bitten, damit sie
die Sünde verlassen und ein tugendhaftes Leben führen können.
72. FRAGE:
Könnte der Empfang der Kommunion nicht auch bei den wiederverheirateten
Geschiedenen eine Arznei für die Seele sein, die ihre vollständige Bekehrung
fördern würde?
ANTWORT:
Wer die Kommunion empfängt, nimmt nicht nur einfach ein Arzneimittel für die
Seele ein, sondern bekommt wahrhaftig den Leib und das Blut Christi. Die
Bedingung dafür ist, im Stand der Gnade zu sein. Die wiederverheirateten
Geschiedenen sind offensichtlich im Stand der Todsünde und setzen sich aus, ein
Sakrileg zu begehen, wenn sie die Kommunion empfangen. Diese wird dann nicht
für sie ein Arzneimittel sein sondern geistliches Gift. Wenn ein Priester solch
einen gotteslästerlichen Kommunionempfang duldet, dann glaubt er entweder nicht
an die Realpräsenz Christi in der Eucharistie, oder er glaubt nicht daran, dass
wiederverheiratete Geschiedene sich im Stand der Todsünde befinden.
„Ich möchte
deshalb bekräftigen, dass in der Kirche die Norm gilt und immer gelten wird,
mit der das Konzil von Trient die ernste Mahnung des Apostels Paulus (vgl. 1
Kor 11, 28) konkretisiert hat, indem es bestimmte, dass dem würdigen Empfang
der Eucharistie die Beichte vorausgehen muss, wenn einer sich einer Todsünde
bewusst ist“ (hl. Johannes Paul II., Ecclesia de Eucharistia, 17. April 2003,
Nr. 36).
73. FRAGE:
Ist eine geschiedene und wiederverheiratete Person „exkommuniziert“ und
folglich aus der Kirche ausgeschlossen?
ANTWORT:
Eine geschiedene und wiederverheiratete Person verliert nicht ihre Eigenschaft
als Getaufte(r) und ist weiterhin Mitglied der Kirche, deren Gebote -wie etwa
an Sonn- und Feiertagen die heilige Messe zu besuchen - sie unverändert zu
befolgen hat. Der Kirche lässt solche Personen nicht im Stich, sondern ermutigt
sie, am Leben der Kirche teilzunehmen und die Mittel des Heils, die sie
bekommen kann, zu suchen, um sich von ihrer Sünde zu reinigen und zur
Freundschaft mit Gott zurückzukehren.
Dennoch
sollte die wiederverheiratete geschiedene Person in ihrem kirchlichen Leben
jedes Ärgernis vermeiden und vor allem nicht den falschen Eindruck erwecken,
ihre Situation in der Kirche sei gesetzmäßig.
„Die
wiederverheirateten Geschiedenen gehören jedoch trotz ihrer Situation weiter
zur Kirche, die ihnen mit spezieller Aufmerksamkeit nachgeht, in dem Wunsch,
dass sie so weit als möglich einen christlichen Lebensstil pflegen durch die
Teilnahme an der heiligen Messe, wenn auch ohne Kommunionempfang, das Hören des
Wortes Gottes, die eucharistische Anbetung, das Gebet, (…) hingebungsvoll
geübte Nächstenliebe, Werke der Buße und den Einsatz in der Erziehung ihrer
Kinder“ (Papst Benedikt XVI. Sacramentum caritatis, Apostolisches Schreiben,
22. Februar 2007, Nr. 29)
„Den
Christen, die in dieser Situation leben und den Glauben bewahren und ihre
Kinder christlich erziehen möchten, sollen die Priester und die ganze Gemeinde
aufmerksame Zuwendung schenken, damit sie sich nicht als von der Kirche
getrennt betrachten, an deren Leben sie sich als Getaufte beteiligen können und
sollen.
,Sie sollen
ermahnt werden, das Wort Gottes zu hören, am heiligen Messopfer teilzunehmen,
regelmäßig zu beten, die Gemeinde in ihren Werken der Nächstenliebe und
Unternehmungen zur Förderung der Gerechtigkeit zu unterstützen, die Kinder im
christlichen Glauben zu erziehen und den Geist und die Werke der Buße zu
pflegen, um so von Tag zu Tag die Gnade Gottes auf sich herabzurufen‘“
(Katechismus der Katholischen Kirche, Nr. 1651).
74. FRAGE:
Kann ein öffentlicher Sünder nicht wieder zur Eucharistie zugelassen werden,
wenn er echte Reue empfindet?
ANTWORT: Um
zur Eucharistie zugelassen zu werden, müssen die wiederverheirateten
Geschiedenen auch den festen Vorsatz haben, nicht mehr zu sündigen, das heißt,
ihr Leben zu ändern. Dazu gehört auch, zum Beispiel, aus der Ärgernis gebenden
Situation heraus zu gehen, indem sie die unerlaubte Verbindung mit einem anderen aufgeben.
Wenn aber
wiederverheiratete Geschiedene das Haus, in dem sie im Ehebruch leben, nicht
verlassen können, weil sie zum Beispiel für die Erziehung der Kinder sorgen
müssen, müssen sie sich vornehmen, keusch zu leben, das heißt, „unter gleichem
Dach, aber nicht im gleichen Gemach“.
75. FRAGE:
Stimmt es, wie Kardinal Walter Kasper behauptet, dass in der Urkirche die
Teilnahme wiederverheirateter Geschiedener an der Kommunion allgemein toleriert
und akzeptiert wurde?
ANTWORT:
Kein Konzil der Frühkirche und kein Kirchenvater hat die Kommunion für
wiederverheiratete Geschiedene als Norm zugelassen. Einige moderne Studien, wie
die des bekannten Patrologen Henri Crouzel S.J., widerlegen die Behauptung von
Kardinal Kasper (vgl. John M. Rist, Scheidung und Wiederverheiratung in der
Frühkirche — historische und kulturelle Betrachtungen, in In der Wahrheit
Christi bleiben: Ehe und Kommunion in der katholischen Kirche, Echter Verlag,
Würzburg, 2014, SS. 53-75)
Die von
Kardinal Kasper angeführten Zitate sind nicht korrekt und auch im Kontext
anderer Zitate aus den gleichen Quellen falsch zitiert. P. Pérez-Soba schreibt:
„Dabei verschweigt er [Kasper] aber die
offensichtliche Tatsache, dass die Schriften der Väter, die diese Möglichkeit
absolut verneinen, wesentlich zahlreicher sind und noch dazu viel deutlicher
sprechen als die von ihm zitierten“ (Pérez-Soba und Kampowski, a.a.O. S. 88).
Die
Entscheidungen der Generalräte und der lokalen Synoden sind nur dann als gültig
anzusehen, wenn sie der echten und immerwährenden Tradition der Kirche
entsprechen, ganz nach der goldenen Regel des hl. Vinzenz von Lérins: „quod
semper, quod ubique, quod ab omnibus“ [was immer, was überall, was von allen –
(gelehrt wurde)] (vgl. Kard. Walter Brandmüller, Einheit und Unauflöslichkeit
der Ehe, in In der Wahrheit Christi
verbleiben: Ehe und Kommunion in der katholischen Kirche, Echter Verlag,
Würzburg, 2014, Kap. V).
76. FRAGE:
In den orthodoxen Kirchen gibt es zur Segnung einer zweiten Ehe ein besonderes
Ritual, das nicht als Sakrament gesehen wird, sondern als Lösung zur Vermeidung
einer größeren Sünde; nach diesem Segen werden die Zusammenlebenden zu den
Sakramenten zugelassen. Könnte die Katholische Kirche diesem Beispiel folgen?
ANTWORT:
Die Theologie der orthodoxen Kirchen über die Ehe unterscheidet sich in
wesentlichen Punkten von der katholischen Lehre. Außerdem stellen die erwähnten
Praktiken in den orthodoxen Kirchen eine historische Entgleisung infolge der
Unterwerfung dieser Kirchen unter die weltliche Macht dar und sind daher für
die Katholische Kirche weder gerechtfertigt noch anwendbar. Msgr. Cyril Vasil
S.J., Sekretär der Kongregation für die Ostkirchen, behandelt dieses Thema sehr
ausführlich in seinem Essay Trennung, Scheidung, Auflösung des Ehebandes und
Wiederheirat – Theologische und praktische Ansätze der orthodoxen Kirchen (in
In der Wahrheit Christi bleiben: Ehe und Kommunion in der katholischen Kirche,
Echter Verlag, Würzburg, 2014, Kap.4).
77. FRAGE:
Warum haben einige Teilnehmer an der Synode darauf bestanden, die Aufnahme von
wiederverheirateten Geschiedenen in die Kirche vorzuschlagen?
ANTWORT:
Selbst in der Kirche fühlen sich viele von der subjektiven Idee verführt, dass
alle Menschen gleiche Rechte zu allem haben, und dass es eine inakzeptable
Diskriminierung darstellt, jemandem
etwas zu verweigern, was anderen gewährt wird. Da aber der Empfang der
Kommunion kein „menschliches Recht“ ist, kann die Kirche sie denen verweigern,
die nicht fähig oder nicht würdig sind, sie zu empfangen und daher auch nicht
das Recht dazu haben.
Wenn auch
für eine wahre und vollständige Teilnahme an der heiligen Messe der Empfang der
Kommunion empfohlen wird (vgl. Katechismus des Konzils von Trient, 2. Teil,
Kapitel IV; vgl. auch II. Vatikanisches Konzil, Sacrosanctum Concilium, 55),
kann man nicht sagen, dass jene, die es nicht tun, ihre Sonntagspflicht nicht
erfüllt haben.
Fortsetzung: Vorrangige Option für die Familie X
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