Nach
der Veröffentlichung der Apostolischen Exhortation „Amoris laetitia“ (2016) haben
verschiedene Bischöfe auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene Ausführungsnormen
erlassen bezüglich der sakramentalen Disziplin jener Gläubigen — „wiederverheirate
Geschiedene“ genannt —, welche, obwohl deren Ehegatte, mit welchem sie durch das
sakramentale Eheband verbunden sind, noch lebt, dennoch eine dauerhafte Lebensgemeinschaft
more uxorio mit einer Person eingegangen
sind, welche nicht deren rechtmäßiger Gatte ist.
Die
erwähnten Normen sehen unter anderem vor, dass solche Personen — „wiederverheirate
Geschiedene“ genannt — in Einzelfällen das Sakrament der Buße und die Heilige Kommunion
empfangen können, ungeachtet dessen, dass sie dauerhaft und mit Absicht mit einer
Person more uxorio zusammenleben, welche nicht deren rechtmäßiger Ehegatte ist.
Solche Normen haben eine Bestätigung seitens verschiedener hierarchischer Autoritäten
erhalten. Einige unter diesen Normen haben sogar die Bestätigung seitens der höchsten
Autorität der Kirche erhalten.
Die
Verbreitung dieser kirchlich bestätigten pastoralen Normen hat eine erhebliche und
ständig wachsende Verwirrung unter den Gläubigen und dem Klerus verursacht. Es handelt
sich um eine Verwirrung, welche die zentralen Lebensäußerungen der Kirche berührt,
welche da sind: Die sakramentale Ehe mit der Familie, der Hauskirche, und das Sakrament
der Heiligsten Eucharistie.
Gemäß
der Lehre der Kirche bildet nur das sakramentale Eheband eine Hauskirche (vgl. Zweites
Vatikanisches Konzil, Lumen gentium, 11).
Die Zulassung der „wiederverheiratet Geschiedenen“ Gläubigen zur heiligen Kommunion,
welche ja am höchsten die Einheit Christi, des Bräutigams mit Seiner Kirche ausdrückt,
bedeutet in der Praxis eine Art Bestätigung oder Legitimierung des Ehebruchs, und
in diesem Sinn eine Art Einführung des Ehebruchs im Leben der Kirche.
Die
erwähnten pastoralen Normen offenbaren sich tatsächlich und mit der Zeit als ein
Mittel der Verbreitung der „Geißel des Ehebruchs“ (diesen Ausdruck gebrauchte das
Zweite Vatikanische Konzil, vgl. Gaudium
et spes, 47). Es handelt sich um die Verbreitung der “Geißel des Ehebruchs”
sogar im Leben der Kirche, wobei doch die Kirche, im Gegenteil, auf Grund ihrer
bedingungslosen Treue zur Lehre Christi ein Bollwerk und eine untrügliches Zeichen
des Widerspruchs sein sollte gegen die sich täglich immer mehr ausbreitenden Geißel
des Ehebruchs in der zivilen Gesellschaft.
Unser
Herr und Heiland Jesus Christus hat in unzweideutiger Weise und keine Ausnahme zulassend
den Willen Gottes bezüglich des absoluten Verbots des Ehebruchs feierlich bestätigt.
Eine Bestätigung oder Legitimierung der Verletzung der Heiligkeit des Ehebandes,
wenn auch nur in indirekter Weise durch die erwähnte sakramentale Praxis, widerspricht
schwerwiegend dem ausdrücklichen Willen Gottes und Seinem Gebot. Solch eine Praxis
stellt folglich eine wesentliche Veränderung der zweitausendjährigen sakramentalen
Disziplin der Kirche dar. Zudem bringt eine wesentlich veränderte Disziplin mit
der Zeit auch eine Veränderung der entsprechenden Lehre mit sich.
Das
beständige Lehramt der Kirche, angefangen von den Lehren der Apostel und aller Päpste,
hat die kristallklare Lehre Christi bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe, sowohl
in der Lehre (in der Theorie), als auch in der sakramentalen Disziplin (in der Praxis)
unzweideutig, ohne einen Schatten des Zweifels und immer in demselben Sinn und in
derselben Bedeutung bewahrt und weitergegeben.
Wegen
ihres göttlich begründeten Wesens darf die sakramentale Disziplin niemals dem geoffenbarten
Wort Gottes und dem Glauben der Kirche an die absolute Unauflöslichkeit einer gültigen
und vollzogenen Ehe widersprechen. „Die Sakramente setzen den Glauben nicht nur
voraus, sondern nähren ihn auch durch Worte und Riten, stärken ihn und zeigen ihn
an; deshalb heißen sie Sakramente des Glaubens“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Sacrosanctum Concilium, 59). „Selbst die
höchste Autorität in der Kirche kann die Liturgie nicht nach Belieben ändern, sondern
nur im Glaubensgehorsam und in Ehrfurcht vor dem Mysterium der Liturgie“ (Katechismus der Katholischen Kirche, 1125).
Der katholische Glaube verbietet von seinem Wesen her einen formalen Widerspruch
zwischen dem bekannten Glauben einerseits und der Lebens- und Sakramentenpraxis
anderseits. In diesem Sinn kann man auch die folgende Aussage des Lehramtes verstehen:
„Die Spaltung bei vielen zwischen dem Glauben, den man bekennt, und dem täglichen
Leben gehört zu den schweren Verirrungen unserer Zeit“ (Zweites Vatikanisches Konzil,
Gaudium et spes, 43) und „die konkrete
pastorale Begleitung der Kirche muss stets mit ihrer Lehre verbunden sein und darf
niemals von ihr getrennt werden“ (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio, 33).
Angesichts
der lebenswichtigen Bedeutung, welche die Lehre und die Disziplin der Ehe und der
Eucharistie darstellen, ist die Kirche verpflichtet mit ein und derselben Stimme
zu sprechen. Die pastoralen Normen bezüglich der Unauflöslichkeit der Ehe dürfen
folglich weder zwischen Diözesen noch zwischen unterschiedlichen Ländern einander
widersprechen. Von den Zeiten der Apostel an hat die Kirche diesen Grundsatz beobachtet,
wie ihn der heilige Irenäus bezeugt: „Diese Botschaft und diesen Glauben bewahrt
die Kirche, wie sie ihn empfangen hat, obwohl sie, wie gesagt, über die ganze Welt
zerstreut ist, sorgfältig, als ob sie in einem Hause wohnte, glaubt so daran, als
ob sie nur eine Seele und ein Herz hätte, und verkündet und überliefert ihre Lehre
so einstimmig, als ob sie nur einen Mund besäße“ (Adversus haereses, I, 10, 2). Der heilige Thomas von Aquin überliefert
uns denselben beständigen Grundsatz der Kirche: „Es gibt nur ein und denselben Glauben
der Alten und der Modernen, andernfalls hätten wir nicht ein und dieselbe Kirche“
(Questiones Disputatae de Veritate, q.
14, a. 12c).
Die
folgende Warnung von Papst Johannes Paul II. bleibt aktuell und gültig: „Die Verwirrung,
die in den Gewissen vieler Gläubigen durch unterschiedliche Meinungen und Lehren
in Theologie, Verkündigung, Katechese und geistlicher Führung zu schwerwiegenden
und heiklen Fragen der christlichen Moral geschaffen worden ist, führt auch dazu,
das echte Sündenbewusstsein zu mindern und nahezu auszulöschen” (Apostolische Exhortation
Reconciliatio et paenitenia, 18).
Den
Sinn der folgenden Äußerungen des Lehramtes der Kirche kann man durchaus auch auf
die Lehre und die sakramentale Disziplin bezüglich der Unauflöslichkeit der geschlossenen
und vollzogen Ehe anwenden:
* „Die Kirche Christi
als sorgfältige Wächterin und Verteidigerin der ihr anvertrauten Glaubenswahrheiten
ändert nichts an ihnen, macht an ihnen keine Abstriche und fügt ihnen nichts hinzu.
Mit aller Sorgfalt, getreu und weise behandelt sie das Überlieferungsgut der Vorzeit.
Ihr Streben geht dahin, die Glaubenswahrheiten, die ehedem gelehrt wurden und im
Glauben der Väter niedergelegt waren, so auszusondern und zu beleuchten, dass jene
Wahrheiten der himmlischen Lehre Klarheit, Licht und Bestimmtheit empfangen, zugleich
aber auch ihre Fülle, Unversehrtheit und Eigentümlichkeit bewahren und nur in ihrem
eigenen Bereich, d. h. in ein- und derselben Lehre, in ein- und demselben Sinn und
in ein- und demselben Gehalt, ein Wachstum aufzuweisen haben“ (Pius IX., Dogmatische
Bulle Ineffabilis Deus).
* „Bezüglich dem
Wesen der Wahrheit selbst hat die Kirche vor Gott und vor den Menschen die heilige
Pflicht, sie zu verkünden, sie ohne jegliche Abschwächung zu lehren so wie Christus
sie ihr geoffenbart hat. Es gibt keinen einzigen Zeitumstand, welcher es erlauben
würde, den Ernst dieser Pflicht zu schmälern. Das bindet im Gewissen jeden Priester,
dem die Sorge anvertraut ist, die Gläubigen zu lehren, zu ermahnen und zu führen“
(Pius XII., Ansprache an die Pfarrer und Fastenprediger, 23. März 1949).
* „Die Kirche historisiert
nicht, sie relativiert nicht das Wesen der Kirche, sich den Umwandlungen der profanen
Kultur anpassend. Das Wesen der Kirche ist immer dasselbe und sie bleibt sich selbst
treu, so wie Christus sie wollte und die authentische Tradition sie vervollkommnete“
(Paul VI, Homilie vom 28. Oktober 1965).
* „In keinem Punkte
Abstriche an der Heilslehre Christi zu machen, ist hohe Form seelsorglicher Liebe“
(Paul VI., Enzyklika Humanae Vitae, 29).
* „Die Kirche hört
niemals auf, aufzurufen und zu ermutigen, die eventuellen ehelichen Schwierigkeiten
zu lösen, ohne je die Wahrheit zu verfälschen oder zu beeinträchtigen“ (Johannes
Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris
consortio, 33).
* „Diese sittliche
Norm ist nicht von der Kirche geschaffen und nicht ihrem Gutdünken überlassen. In
Gehorsam gegen die Wahrheit, die Christus ist, dessen Bild sich in der Natur und
der Würde der menschlichen Person spiegelt, interpretiert die Kirche die sittliche
Norm und legt sie allen Menschen guten Willens vor, ohne ihren Anspruch auf Radikalität
und Vollkommenheit zu verbergen“ (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio,33).
* „Wegen dem Grundsatz
der Wahrheit und Folgerichtigkeit duldet es die Kirche nicht, gut zu nennen, was
böse ist, und böse, was gut ist. Die Kirche, welche sich auf diese beiden sich ergänzenden
Grundsätze stützt, kann ihre Söhne und Töchter, die sich in jener schmerzlichen
Lage befinden, nur dazu einladen, sich auf anderen Wegen der Barmherzigkeit Gottes
zu nähern, jedoch nicht auf dem Weg der Sakramente der Buße und der Eucharistie,
solange sie nicht die erforderliche seelische Verfassung erreicht haben“ (Johannes
Paul II., Apostolische Exhortation Reconciliatio
et paenitentia, 34).
* „Die Festigkeit
der Kirche bei der Verteidigung der universalen und unveränderlichen sittlichen
Normen hat nichts Unterdrückendes an sich. Sie dient einzig und allein der wahren
Freiheit des Menschen: Da es außerhalb der Wahrheit oder gegen sie keine Freiheit
gibt“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis
splendor, 96).
* „Im Hinblick auf
die sittlichen Normen, die das in sich Schlechte verbieten, gibt es für niemanden
Privilegien oder Ausnahmen. Ob einer der Herr der Welt oder der Letzte, »Elendeste«
auf Erden ist, macht keinen Unterschied: Vor den sittlichen Ansprüchen sind wir
alle absolut gleich“ (Johannes Paul II., Enzyklika Veritatis splendor, 96).
* „Die Pflicht,
die Unmöglichkeit der Zulassung [der „wiederverheirateten Geschiedenen“] zum Empfang
der Eucharistie zu unterstreichen, ist vielmehr Bedingung wirklicher pastoraler
Sorge, echter Sorge um das Wohl dieser Gläubigen und der ganzen Kirche, insofern
sie die notwendigen Bedingungen für den wahren Vollzug jener Umkehr anzeigt, zu
der alle immer vom Herrn eingeladen sind“ (Päpstlicher Rat für die Gesetzestexte,
Erklärung über die Zulassung der wiederverheirateten
Geschiedenen zur Heiligen Kommunion, 24. Juni 2000, n. 5).
Gemäß
der Lehre des Zweites Vatikanischen Konzils sollen die Bischöfe die Einheit des
Glaubens und die der ganzen Kirche gemeinsame Disziplin fördern und schützen, und
alle Bestrebungen fördern, dass der Glaube wachse und das Licht der vollen Wahrheit
allen Menschen aufgehe (vgl. Lumen gentium,
23).Deshalb sind wir als katholische Bischöfe im Gewissen dazu gedrängt angesichts
der augenblicklich sich ausbreitenden Verwirrung, die unveränderliche Wahrheit und
die gleichfalls unveränderliche sakramentale Disziplin bezüglich der Unauflöslichkeit
der Ehe gemäß dem zweitausendjährigen und unveränderten Lehramt der Kirche zu bekennen.
In diesem Sinne bekräftigen wir:
* Geschlechtsbeziehungen
zwischen Personen, welche nicht durch ein gültiges Eheband miteinander verbunden
sind - was für sogenannte „Wiederverheiratete Geschiedenen“ zutrifft - , widersprechen
immer dem Willen Gottes und stellen eine schwere Beleidigung Gottes dar.
* Kein Umstand oder
Zweck, nicht einmal eine mögliche Nicht-Zurechenbarkeit oder Schuldminderung, können
solche sexuelle Beziehungen zu einer positiven sittlichen Wirklichkeit und Gott
wohlgefällig machen. Dasselbe gilt auch für die anderen negativen Vorschriften der
Zehn Gebote Gottes. Denn „es gibt Handlungen, die durch sich selbst und in sich,
unabhängig von den Umständen, immer schwerwiegend unerlaubt sind wegen ihres objektiven
Inhaltes“ (Johannes Paul II., Apostolische Exhortation
Reconciliatio et paenitentia, 17).
* Die Kirche besitzt
nicht das unfehlbare Charisma, über den inneren Stand der Gnade eines Gläubigen
zu richten (vgl. Konzil von Trient, sess. 24, cap. 1). Die Nichtzulassung zur Heiligen
Kommunion von sogenannten “wiederverheirateten Geschiedenen” bedeutet kein Urteil
über die Tatsache, ob sie sich vor Gott im Stand der Gnade befinden, sondern ein
Urteil über den sichtbaren, öffentlichen und objektiven Charakter ihrer Situation.
Aufgrund der sichtbaren Natur der Sakramente und der Kirche, hängt der Empfang der
Sakramente notwendigerweise von der entsprechenden sichtbaren und objektiven Situation
der Gläubigen ab.
* Es ist sittlich
nicht erlaubt, sexuelle Beziehungen mit einer Person zu unterhalten, welche nicht
der eigene Ehegatte ist, um angeblich eine andere Sünde zu vermeiden. Das Wort Gottes
lehrt uns nämlich, dass es nicht erlaubt ist „Böses zu tun, damit Gutes entsteht“
(Röm. 3, 8).
* Die Zulassung
solcher Personen zur heiligen Kommunion kann nur dann gestattet sein, wenn sie mit
der Hilfe der Gnade Gottes und durch eine geduldige und individuelle seelsorgliche
Begleitung sich ernsthaft vornehmen, künftig auf diese Gewohnheit zu verzichten
und kein Ärgernis zu geben. Darin haben sich in der Kirche immer die wahre geistliche
Unterscheidung und die authentische seelsorgliche Begleitung ausgedrückt.
* Personen mit gewohnheitsmäßigen
nichtehelichen Geschlechtsbeziehungen verletzen durch solch eine Lebensweise ihr
unauflösliches bräutliches Eheband ihrem rechtmäßigen Ehegatten gegenüber. Deshalb
sind sie nicht fähig, im „Geist und in der Wahrheit“ (vgl. Joh. 4, 23) am eucharistischen
Hochzeitsmahl Christi teilzunehmen, in Anbetracht auch der Worte des Kommunionritus:
„Selig, die zum Hochzeitsmahl des Lammes geladen sind!“ (Offb. 19, 9).
* Die Erfüllung
des Willens Gottes, welcher in Seinen Zehn Geboten und in Seinem ausdrücklichen
und absoluten Verbot der Ehescheidung geoffenbart ist, stellt das wahre geistige
Gut der Menschen hier auf Erden dar und wird sie zur wahren Freude der Liebe im
ewigen Leben führen.
Da
die Bischöfe in ihrem pastoralen Amt “Förderer des katholischen und apostolischen
Glaubens” sind (vgl. Missale Romanum, Canon
Romanus), sind wir uns dieser schweren Verantwortung bewusst und ebenso unserer
Pflicht unseren Gläubigen gegenüber, die von uns ein öffentliches und unzweideutiges
Bekenntnis zu der unveränderlichen Wahrheit und Disziplin der Kirche bezüglich der
Unauflöslichkeit der Ehe erwarten. Aus diesem Grund ist es uns nicht erlaubt zu
schweigen.
Im
Geist des heiligen Johannes des Täufers, des heiligen John Fisher, des heiligen
Thomas Morus, der Seligen Laura Vicuña und zahlreicher bekannter und unbekannter
Bekenner und Märtyrer der Unauflöslichkeit der Ehe bekräftigen wir:
Es ist nicht erlaubt (non licet), eine dauerhafte nichteheliche
sexuelle Beziehung mittels der sakramentalen Disziplin der Zulassung zur heiligen
Kommunion von sogenannten „wiederverheiratet Geschiedenen“ weder direkt noch indirekt
zu rechtfertigen, gutzuheißen oder zu legitimieren, weil es sich in diesem Fall
um eine der gesamten Überlieferung des katholischen und apostolischen Glaubens wesensfremden
Disziplin handelt.
Während
wir dieses öffentliche Bekenntnis vor unserem Gewissen und vor Gott, der uns richten
wird, ablegen, sind wir aufrichtig davon überzeugt, dadurch einen Dienst der Liebe
in der Wahrheit für die Kirche unserer Tage und für den Papst getan zu haben, den
Nachfolger des heiligen Petrus, und Stellvertreter Christi auf Erden.
31.
Dezember 2017, Fest der Heiligen Familie, im Jahr der Hundertjahrfeier der Erscheinungen
der Gottesmutter in Fatima.
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Tomash Peta, Erzbischof Metropolit der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
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Jan Pawel Lenga, Erzbischof-Bischof von Karaganda
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Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
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