Montag, 8. Juni 2020

Das Siebte Gebot - Das Eigentumsrecht



„Du sollst nicht Stehlen“
(Ex 20,15; Dtn 5,19; Mt 19, 18)

Das siebte Gebot verbietet, fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem Nächsten auf irgendwelche Weise an  Hab und Gut Schaden zuzufügen. Es schreibt Gerechtigkeit und Liebe in der Verwaltung der irdischen Güter und der Früchte der menschlichen Arbeit vor. Es verlangt, im Hinblick auf das Gemeinwohl, die allgemeine Bestimmung der Güter und das Recht auf Privateigentum zu achten. Der Christ is in seinem Leben bestrebt, die Güter dieser Welt auf Gott und die Bruderliebe hinzuordnen.
I – Bestimmung der irdischen Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum
Am Anfang hat Gott die Erde und ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut, damit sie für die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche und ohre Früchte genieße. Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt. Die Erde ist jedoch unter den Menschen aufgeteilt, um die Sicherheit ihres Lebens zu gewährleisten, das in Gefahr schwebt, Mangel zu leiden und der Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen. Die Aneignung von Gütern ist berechtigt, um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem die Möglichkeit zu verschaffen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm Anvertrauten aufzukommen. Sie soll ermöglichen, daß unter den Menschen eine natürliche Solidarität besteht.
Das recht auf Privateigentum, das man sich selbst erarbeitet oder von andren geerbt oder geschenkt bekommen hat, hebt die Tatsache nicht auf, daß die Erde ursprünglich der ganzen Menschheit übergeben worden ist. Daß die Güter alle bestimmt  sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das Gemeinwohl erfordert, das Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten.
„Darum soll der Mensch, der sich dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur als ihm persönlich zu eigen, sondern er muß sie zugleich auch als Gemeingut ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen sein können“
(GS 69,1). Der Besitz eines Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; er soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie mit seinen Angehörigen, teilen.
Materielle und immaterielle Produktionsgüter — wie z. B. Ländereien oder Fabriken, Fachwissen oder Kunstfertigkeiten — sollen von ihren Besitzern gut verwaltet werden, damit der Gewinn, den sie abwerfen, möglichst vielen zugute kommt. Die Eigentümer von Gebrauchs- und Konsumgütern sollen sie mit Maß verwenden und den besten Teil davon Gästen, Kranken und Armen vorbehalten.
Die staatliche Gewalt hat das recht und die Pflicht, zugunsten des Gemeinwohls die rechtmäßige Ausübung des Eigentumsrechtes zu regeln.

Quelle: Katechismus der Katolischen Kirche – Oldenbourg – Benno – Paulusverlag – Veritas. (2401-2406)

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