„Du
sollst nicht Stehlen“
(Ex 20,15; Dtn 5,19; Mt 19, 18)
(Ex 20,15; Dtn 5,19; Mt 19, 18)
Das siebte Gebot verbietet,
fremdes Eigentum unrechtmäßig an sich zu nehmen oder zurückzubehalten und dem
Nächsten auf irgendwelche Weise an Hab
und Gut Schaden zuzufügen. Es schreibt Gerechtigkeit und Liebe in der
Verwaltung der irdischen Güter und der Früchte der menschlichen Arbeit vor. Es
verlangt, im Hinblick auf das Gemeinwohl, die allgemeine Bestimmung der Güter
und das Recht auf Privateigentum zu achten. Der Christ is in seinem Leben
bestrebt, die Güter dieser Welt auf Gott und die Bruderliebe hinzuordnen.
I – Bestimmung der irdischen
Güter für alle Menschen und das Recht auf Privateigentum
Am Anfang hat Gott die Erde und
ihre Güter der Menschheit zur gemeinsamen Verwaltung anvertraut, damit sie für
die Erde sorge, durch ihre Arbeit über sie herrsche und ohre Früchte genieße.
Die Güter der Schöpfung sind für das gesamte Menschengeschlecht bestimmt. Die
Erde ist jedoch unter den Menschen aufgeteilt, um die Sicherheit ihres Lebens
zu gewährleisten, das in Gefahr schwebt, Mangel zu leiden und der
Gewalttätigkeit zum Opfer zu fallen. Die Aneignung von Gütern ist berechtigt,
um die Freiheit und Würde der Menschen zu sichern und jedem die Möglichkeit zu
verschaffen, für seine Grundbedürfnisse und die Bedürfnisse der ihm
Anvertrauten aufzukommen. Sie soll ermöglichen, daß unter den Menschen eine
natürliche Solidarität besteht.
Das recht auf Privateigentum,
das man sich selbst erarbeitet oder von andren geerbt oder geschenkt bekommen
hat, hebt die Tatsache nicht auf, daß die Erde ursprünglich der ganzen
Menschheit übergeben worden ist. Daß die Güter alle bestimmt sind, bleibt vorrangig, selbst wenn das
Gemeinwohl erfordert, das Recht auf und den Gebrauch von Privateigentum zu achten.
„Darum soll der Mensch, der sich
dieser Güter bedient, die äußeren Dinge, die er rechtmäßig besitzt, nicht nur
als ihm persönlich zu eigen, sondern er muß sie zugleich auch als Gemeingut
ansehen in dem Sinn, daß sie nicht ihm allein, sondern auch anderen von Nutzen
sein können“
(GS 69,1). Der Besitz eines
Gutes macht dessen Eigentümer zu einem Verwalter im Dienst der Vorsehung; er
soll es nutzen und den daraus erwachsenden Ertrag mit anderen, in erster Linie
mit seinen Angehörigen, teilen.
Materielle und immaterielle Produktionsgüter — wie z. B. Ländereien oder Fabriken, Fachwissen oder
Kunstfertigkeiten — sollen von ihren Besitzern gut verwaltet werden, damit der
Gewinn, den sie abwerfen, möglichst vielen zugute kommt. Die Eigentümer von
Gebrauchs- und Konsumgütern sollen sie mit Maß verwenden und den besten Teil
davon Gästen, Kranken und Armen vorbehalten.
Die staatliche Gewalt hat
das recht und die Pflicht, zugunsten des Gemeinwohls die rechtmäßige Ausübung
des Eigentumsrechtes zu regeln.
Quelle: Katechismus der
Katolischen Kirche – Oldenbourg – Benno – Paulusverlag – Veritas. (2401-2406)
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