Erklärung der Wahrheiten in Bezug
auf einige der häufigsten Irrtümer
im Leben der Kirche unserer Zeit
Die Grundlagen des Glaubens
1. Die richtige Bedeutung der Ausdrücke ‘lebendige
Überlieferung’, ‘lebendiges Lehramt’, ‘Hermeneutik der Kontinuität’ und
‘Lehrentwicklung’ enthält die Wahrheit, dass, welch immer neue Einsichten in
das Glaubensgut auch ausgedrückt werden, diese jedoch nicht dem widersprechen
können, was die Kirche immer in „derselben Lehre, in demselben Sinn und in
derselben Auffassung“ vorgelegt hat (vgl. I. Vatikanische Konzil, Dei Filius,
3. Sitzung, Nr. 4: „in eodem dogmate, eodem sensu, eademque sententia“).
2. „Der Sinn der dogmatischen Formeln selbst aber bleibt
in der Kirche immer wahr und konstant, auch wenn er mehr erhellt und
vollständiger erkannt wird.“ Deshalb ist die Meinung falsch, die sagt, dass
„erstens die dogmatischen Formeln (oder gewisse Arten von ihnen) die Wahrheit
nicht bestimmen, sondern nur veränderlich approximativ bezeichnen und dabei
verunstalten oder verändern; zweitens die Wahrheit nur unbestimmt bezeichnen,
die man ständig durch die genannten Annäherungswerte suchen müsse. Wer eine
solche Meinung annimmt, entgeht nicht einem dogmatischen Relativismus und
verfälscht den Begriff der Unfehlbarkeit der Kirche, die sich auf die Lehre und
das Festhalten der Wahrheit in bestimmter Gestalt erstreckt“
(Glaubenskongretation, Erklärung „Mysterium Ecclesiae über die Kirche und ihre
Verteidiung gegen einige Irrtümer von heute“, 5).
Der Glaube (das Credo)
3. „Wir bekennen, dass Gottes Reich hier auf Erden in der
Kirche Christi seinen Anfang nahm, die nicht von dieser Welt ist, deren Antlitz
ja vergeht, und, dass das ihm eigene Wachstum nicht mit dem Fortschritt der
Zivilisation, der Wissenschaft und Technik des Menschen gleichgesetzt werden
darf, sondern darin besteht, immer tiefer den unergründlichen Reichtum Christi
zu erkennen, immer zuversichtlicher auf die ewigen Güter zu hoffen, mit immer brennenderem
Herzen der Liebe Gottes zu antworten und den Menschen immer freigebiger die
Güter der Gnade und Heiligkeit mitzuteilen. (…) Die stete Sorge der Kirche, der
Braut Christi, für die Not der Menschen, für ihre Freuden und Hoffnungen, für
ihre Arbeiten und Mühen ist demnach nichts anderes als die große Sehnsucht,
ihnen nahe zu sein, um sie zu erleuchten mit dem Lichte Christi und sie alle in
ihm, ihrem alleinigen Heiland, zu vereinen. Diese Sorge kann niemals bedeuten,
dass sich die Kirche den Dingen dieser Welt gleichförmig macht, noch kann sie
die brennende Sehnsucht mindern, mit der die Kirche ihren Herrn und sein ewiges
Reich erwartet“ (Paul VI., Apostolischer Brief Solemni hac liturgia (Das Credo
des Gottesvolkes), 27). Demnach ist die Meinung falsch, die besagt, dass Gott
grundsätzlich allein schon durch die Verbesserung der zeitlichen und irdischen
Bedingungen des Menschengeschlechts verherrlicht wird.
4. Nach der Einsetzung des Neuen und Ewigen Bundes in
Jesus Christus wird niemand erlöst allein durch die Befolgung des Gesetzes des
Moses, ohne den Glauben an Christus als den wahren Gott und einzigen Erlöser
des Menschengeschlechts (vgl. Röm. 3, 28; Gal. 2, 16).
5. Muslime und andere, denen der Glaube an Jesus
Christus, den wahren Gott und wahren Menschen, fehlt, selbst wenn sie
Monotheisten sind, können Gott nicht dieselbe Anbetung erweisen wie die
Christen, d.h. eine übernatürliche Anbetung im Geist und in der Wahrheit (vgl.
Joh. 4, 24; Eph. 3, 8) derjenigen, die den Geist der Gotteskindschaft erhalten
haben (vgl. Röm. 8, 15).
6. Spiritualitäten und Religionen, die irgendeine Art von
Götzenverehrung oder von Pantheismus fördern, können weder als „Samen“ noch als
„Früchte“ des Göttlichen Wortes angesehen werden, weil sie Trugbilder sind, die
die Evangelisation und das ewige Heil ihrer Anhänger ausschließen, wie es in
der Heiligen Schrift gelehrt wird: „Denn der Gott dieser Weltzeit hat das
Denken der Ungläubigen verblendet. So strahlt ihnen der Glanz des Evangeliums
von der Herrlichkeit Christi, der Gottes Bild ist, nicht auf“ (2 Kor. 4, 4).
7. Wahrer Ökumenismus beabsichtigt, dass Nicht-Katholiken
in jene Einheit eintreten, die die Katholische Kirche schon unzerstörbar
besitzt, gemäß dem Gebet Christi, das immer von Seinem Vater gehört wird, ‘dass
sie eins seien’ (Joh. 17, 11), und die sie im Credo bekennt: „Ich glaube an die
eine Kirche“. Ökumenismus kann deshalb legitimerweise nicht das Ziel haben,
eine Kirche zu errichten, die jetzt noch nicht existiert.
8. Die Hölle existiert und diejenigen, die in die Hölle
verdammt sind aufgrund einer unbereuten Todsünde, sind auf ewig durch die
göttliche Gerechtigkeit bestraft (vgl. Mt. 25, 46). Nicht nur die gefallenen
Engel, sondern auch menschliche Seelen sind auf ewig verdammt (vgl. 2 Thess. 1,
9; 2 Petr. 3, 7). Die auf ewig verdammten Menschen werden nicht ausgelöscht,
weil ihre Seelen unsterblich sind, gemäß der unfehlbaren Lehre der Kirche (vgl.
5. Laterankonzil, 8. Sitzung).
9. Die aus dem Glauben an Jesus Christus, den
eingeborenen Sohn Gottes und den einzigen Erlöser des Menschengeschlechts,
geborene Religion, ist die einzige Religion, die von Gott positiv gewollt ist.
Deshalb ist die Meinung falsch, die sagt, dass, auf dieselbe Weise, wie Gott
positiv die Verschiedenheit des männlichen und weiblichen Geschlechts und die
Vielfalt der Nationen will, er auch die Vielfalt der Religionen will.
10. „Unsere [die christliche] Religion stellt tatsächlich
eine echte und lebendige Verbindung mit Gott her, was den übrigen Religionen
nicht gelingt, auch wenn sie sozusagen ihre Arme zum Himmel ausstrecken“ (Paul
VI., Apostolisches Schreiben Evangelii nuntiandi, 53).
11. Das Geschenk des freien Willens, mit dem Gott der
Schöpfer die menschliche Person ausgestattet hat, gewährt dem Menschen das
natürliche Recht, nur das Gute und Wahre zu wählen. Keine menschliche Person
hat deshalb ein natürliches Recht, Gott zu beleidigen, indem sie das sittliche
Übel der Sünde, des religiösen Irrtums, der Götzenverehrung, der
Gotteslästerung oder eine falsche Religion wählt.
Das Gesetz Gottes
12. Eine gerechtfertigte Person hat die notwendige Kraft,
mit Gottes Gnade die objektiven Forderungen des Göttlichen Gesetzes zu
erfüllen, weil alle Gebote Gottes für den Gerechtfertigten möglich sind. Wenn
die Gnade Gottes den Sünder rechtfertigt, bewirkt sie kraft ihrer Natur eine
Abkehr von allen schweren Sünden (vgl. Konzil von Trient, Dekret über die
Rechtfertigung, Kap. 11; Kap. 13).
13. „Die Gläubigen sind verpflichtet, die spezifischen,
von der Kirche im Namen Gottes, des Schöpfers und Herrn, vorgelegten und
gelehrten sittlichen Gebote anzuerkennen und zu achten. (…) Die Gottesliebe und
die Nächstenliebe sind nicht zu trennen von der Einhaltung der Gebote des
Bundes, der im Blut Jesu Christi und durch die Gabe des Geistes erneuert
wurde“ (Johannes Paul II., Veritatis splendor, 76). Gemäß der Lehre derselben
Enzyklika ist die Meinung derjenigen falsch, die „glauben, die freie und
bedachte Wahl von Verhaltensweisen, die den Geboten des göttlichen und des
Naturgesetzes widersprechen, als sittlich gut rechtfertigen zu können.“ Deshalb
„können sich diese Theorien nicht auf die katholische moralische Tradition
berufen“ (Ebd.).
14. Alle Gebote Gottes sind gleich gerecht und
barmherzig. Deshalb ist die Meinung falsch die sagt, dass eine Person durch den
Gehorsam im Bezug auf ein göttliches Verbot – wie z. B. das sechste Gebot, die
Ehe nicht zu brechen - durch diesen Akt des Gehorsams gegen Gott sündigen, sich
selbst moralisch schädigen, oder gegen eine andere Person sündigen kann.
15. „Kein Umstand, kein Zweck, kein Gesetz wird jemals
eine Handlung für die Welt statthaft machen können, die in sich unerlaubt ist,
weil sie dem Gesetz Gottes widerspricht, das jedem Menschen ins Herz
geschrieben, mit Hilfe der Vernunft selbst erkennbar und von der Kirche
verkündet worden ist“ (Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 62). Es
gibt moralische Prinzipien und moralische Wahrheiten, die in der göttlichen
Offenbarung und im natürlichen Sittengesetz enthalten sind, die negative
Verbote einschließen, die bestimmte Arten von Handlungen absolut verbieten,
insofern als diese Art von Handlungen immer ein schweres Unrecht hinsichtlich
ihres Objekts darstellen. Daher ist die Meinung falsch, dass eine gute Absicht
oder eine gute Folgetat ausreichend sei oder sein könne, um die Durchführung
solcher Handlungen zu rechtfertigen (vgl. Konzil von Trient, sess. 6 de
iustificatione, c. 15; Johannes Paul II., Apostolische Exhortation,
Reconciliatio et Paenitentia, 17; Enzyklika Veritatis Splendor, 80).
16. Einer Frau, die in ihrem Schoss ein Kind empfangen
hat, ist es durch natürliches und Göttliches Gesetz verboten, dieses
menschliche Leben in ihr durch eigene Handlung oder mit Hilfe von Anderen
direkt oder indirekt zu töten (vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium
Vitae, 62).
17. Prozeduren, die eine Empfängnis außerhalb des
Mutterleibes bewirken, sind „vom moralischen Standpunkt aus unannehmbar, da sie
die Zeugung von dem gesamtmenschlichen Zusammenhang des ehelichen Aktes
trennen» (Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 14).
18. Niemand ist moralisch dazu berechtigt, um zeitlichem
Leiden zu entfliehen sich vorsätzlich selbst zu töten oder andere dazu zu
bewegen, ihn zu töten: „Euthanasie ist eine schwere Verletzung des göttlichen
Gesetzes, insofern es sich um eine vorsätzliche Tötung einer menschlichen
Person handelt, was sittlich nicht zu akzeptieren ist. Diese Lehre ist auf dem
Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition
der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche
gelehrt“ (Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 65).
19. Die Ehe ist durch Göttliche Anordnung und durch das
natürliche Sittengesetz eine unauflösliche Vereinigung von einem Mann und einer
Frau (vgl. Gen. 2, 24; Mk. 10, 7-9; Eph. 5, 31-32). „Durch ihre natürliche
Eigenart sind die Institution der Ehe und die eheliche Liebe auf die Zeugung
und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet und finden darin gleichsam ihre
Krönung“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et spes, 48).
20. Gemäß dem natürlichen und göttlichen Gesetz kann
niemand freiwillig und ohne dabei eine Sünde zu begehen, seine sexuellen Kräfte
außerhalb einer gültigen Ehe ausüben. Es steht deshalb im Gegensatz zur
Heiligen Schrift und zur Tradition zu behaupten, das Gewissen könne wahr und
richtig urteilen, dass sexuelle Akte zwischen Personen, die eine zivile Ehe
miteinander geschlossen haben, manchmal sittlich richtig, oder gefordert oder
sogar von Gott befohlen sein können, obwohl eine oder beide Personen in einer
sakramentalen Ehe mit einer anderen Person verbunden sind (vgl. 1 Kor 7, 11;
Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio, 84).
21. Gemäß dem natürlichen und göttlichen Gesetz „ist jede
Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des
ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen
Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel,
sei es als Mittel zum Ziel“ (Paul VI., Enzyklika Humanae Vitae, 14).
22. Jeder Ehemann oder Ehefrau, der oder die eine zivile
Scheidung von seinem Ehepartner, mit dem er oder sie gültig verheiratet ist,
erlangt und eine Zivilehe mit einer anderen Person noch zu Lebzeiten seines
Ehepartners geschlossen hat, und der ehelich mit dem zivilen Partner lebt, und
der sich entschließt, in diesem Stand mit vollem Wissen um die Natur der
Handlung und mit voller Zustimmung seines Willens zu dieser Handlung, befindet
sich im Stand der Todsünde und kann deshalb nicht die heiligmachende Gnade
empfangen und in der Liebe wachsen. Deshalb können diese Christen, wenn sie
nicht als „Bruder und Schwester“ leben, die heilige Kommunion nicht empfangen
(vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 84).
23. Zwei gleichgeschlechtliche Personen, die gegenseitige
geschlechtliche Lust suchen, sündigen schwer (vgl. Lev. 18, 22; Lev. 20, 13;
Röm. 1, 24-28; 1 Kor. 6, 9-10; 1 Tim. 1, 10; Jud. 7). Homosexuelle Handlungen
„sind in keinem Fall zu billigen“ (Katechismus der Katholischen Kirche, 2357).
Daher widerspricht es dem Naturgesetz und der Göttlichen Offenbarung zu
behaupten, dass in der gleichen Weise wie Gott der Schöpfer einigen Menschen
eine natürliche Anlage gegeben hat, sexuelles Verlangen für Personen des anderen
Geschlechts zu empfinden, Er einigen Menschen die natürliche Anlage gegeben
hat, sexuelles Verlangen für Personen des eigenen Geschlechts zu empfinden, und
dass Er es beabsichtigt, dass diese Anlage in gewissen Umständen auch ausgelebt
wird.
24. Kein menschliches Gesetz und keine menschliche Macht
kann zwei Personen desselben Geschlechts das Recht geben, einander zu heiraten,
oder solche Personen als verheiratet zu erklären, weil das im Gegensatz zum
natürlichen und Göttlichen Gesetz steht. „Nach dem Plan des Schöpfers gehören
also die Komplementarität der Geschlechter und die Fruchtbarkeit zum Wesen der
ehelichen Institution“ (Kongregation für die Glaubenslehre, Erwägungen zu den
Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen
Personen, 3. Juni 2003, 3).
25. Verbindungen, die den Namen „Ehe“ tragen, ohne dass
sie es in Wirklichkeit sind, können nicht den Segen der Kirche erhalten, weil
das im Gegensatz zum natürlichen und Göttlichen Gesetz steht.
26. Die staatliche Gewalt darf keine bürgerliche oder
legale Vereinigung zweier Personen desselben Geschlechts, die offensichtlich
den Ehebund imitieren, einführen, auch wenn solche Vereinigungen nicht den
Namen „Ehe“ erhalten, weil solche Vereinigungen für die Personen, die in diesen
leben, Anlass zur schweren Sünde geben und ein großes Ärgernis für andere
verursachen (vgl. Glaubenskongregation, Erwägungen zu den Entwürfen einer
rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen
Personen, 3. Juni 2003, 11).
27. Das männliche und das weibliche Geschlecht, Mann und
Frau, sind biologische Realitäten, die durch den weisen Willen Gottes
erschaffen wurden (vgl. Gen. 1, 27; Katechismus der Katholischen Kirche, 369).
Es ist deshalb eine Auflehnung gegen das natürliche und Göttlichen Gesetz und
eine schwere Sünde, dass ein Mann versucht, eine Frau zu werden, indem er sich
verstümmelt, oder indem er einfach sich selbst dazu erklärt, oder dass eine
Frau in ähnlicher Weise versucht, ein Mann zu werden, oder zu behaupten, dass
die staatliche Autorität die Pflicht oder das Recht hat, zu handeln, als ob
solche Dinge möglich und erlaubt seien oder sein könnten (vgl. Katechismus der
Katholischen Kirche, 2297).
28. In Übereinstimmung mit der Heiligen Schrift und der
beständigen Überlieferung des ordentlichen und allgemeinen Lehramts, hat sich
die Kirche nicht geirrt, wenn sie lehrte, dass die staatliche Gewalt die
Todesstrafe an Übeltätern erlaubterweise anwenden kann, wo dies wirklich notwendig ist, um die Existenz oder
die gerechte Ordnung von menschlichen Gesellschaften zu bewahren (vgl. Gen. 9,
6; Joh. 19, 11; Röm. 13, 1-7; Innozenz III., Professio fidei Waldensibus
praescripta; Römischer Katechismus des Konzils von Trient, p. III, 5, n. 4;
Pius XII., Ansprache an die katholischen Juristen vom 5. Dezember 1954).
29. Jede Autorität auf Erden wie auch im Himmel gehört
Jesus Christus; deshalb sind staatliche Gemeinschaften und alle anderen
menschlichen Vereinigungen seinem Königtum unterworfen, so dass „die Pflicht,
Gott aufrichtig zu verehren, sowohl den einzelnen Menschen als auch die
Gesellschaft betrifft“ (Katechismus der Katholischen Kirche, 2105; vgl. Pius
XI., Enzyklika Quas primas, 18-19; 32).
Die Sakramente
30. Im Allerheiligsten Sakrament der Eucharistie ereignet
sich eine wunderbare Wandlung, nämlich der ganzen Substanz des Brotes in den
Leib Christi und der ganzen Substanz des Weines in Sein Blut, eine Wandlung,
die die Katholische Kirche sehr passend „Transsubstantiation“ nennt (vgl. 4.
Laterankonzil, Kap. 1; Konzil von Trient, 13. Sitzung, 4). „Jede theologische
Erklärung, die sich um das Verständnis dieses Geheimnisses bemüht, muss, um mit
dem katholischen Glauben übereinstimmen zu können, daran festhalten, dass in
der von unserem Geist unabhängigen Ordnung der Wirklichkeit Brot und Wein, nach
der Konsekration, zu bestehen aufgehört haben, so dass nunmehr der
anbetungswürdige Leib und das anbetungswürdige Blut unseres Herrn vor uns
gegenwärtig sind unter den sakramentalen Gestalten von Brot und Wein; so hat es
der Herr gewollt, um sich uns zur Speise zu geben und uns einzugliedern in die
Einheit seines mystischen Leibes“ (Paul VI., Apostolischer Brief Solemni hac
liturgia (Das Credo des Gottesvolkes), 25)
31. Die Formulierungen, durch die das Konzil von Trient
den Glauben der Kirche an die heilige Eucharistie ausgedrückt hat, sind für die
Menschen aller Zeiten und Orte angemessen, weil sie eine „immer gültige Lehre
der Kirche sind“ (Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de Eucharistia, 15).
32. In der Heiligen Messe wird der Heiligsten
Dreifaltigkeit ein wahres und eigentliches Opfer dargebracht und dieses Opfer
ist ein Sühneopfer sowohl für die Menschen, die auf der Erde leben, als auch
für die Seelen im Fegefeuer. Die Meinung ist also falsch, die besagt, dass das
Messopfer nur darin besteht, dass das Volk ein geistiges Opfer des Gebets und
des Lobpreises darbringt, ebenso wie die Meinung, dass die Messe nur den Sinn
haben könnte, dass Christus Sich selbst für die Gläubigen als ihre geistige
Speise hingibt (vgl. Konzil von Trient, 22. Sitzung, 2).
33. „Wir glauben, dass die heilige Messe, wenn sie vom
Priester, der die Person Christi darstellt, kraft der durch das Weihesakrament
empfangenen Gewalt, gefeiert und im Namen Jesu Christi und der Glieder seines
mystischen Leibes dargebracht wird, das Opfer von Kalvaria ist, das auf unseren
Altären sakramental vergegenwärtigt wird. Wir glauben, dass in der Weise wie
Brot und Wein vom Herrn beim heiligen Abendmahl konsekriert und in seinen Leib
und in sein Blut verwandelt worden sind, die er für uns am Kreuz geopfert hat,
auch Brot und Wein, wenn sie vom Priester konsekriert werden, in den Leib und
das Blut Christi verwandelt werden, der glorreich in den Himmel aufgefahren
ist; und wir glauben, dass die geheimnisvolle Gegenwart des Herrn unter dem,
was für unsere Sinne in derselben Weise wie vorher fortzubestehen erscheint,
eine wahre, wirkliche und wesentliche Gegenwart ist“ (Paul VI., Apostolischer
Brief Solemni hac liturgia (Das Credo des Gottesvolkes), 24).
34. „Die unblutige Hinopferung, bei der kraft der
Wandlungsworte, Christus im Zustand des Opferlammes auf dem Altare gegenwärtig
wird, ist das Werk des Priesters allein, insofern er die Person Christi
vertritt, nicht aber die Person der Gläubigen darstellt. (…) Dass die Gläubigen
das Opfer durch die Hände des Priesters darbringen, geht aus folgendem hervor:
Der Diener des Altares vertritt die Person Christi als Haupt, das im Namen
aller Glieder opfert; deshalb kann man auch mit Recht sagen, die gesamte Kirche
vollziehe durch Christus die Darbringung der Opfergabe. Die Behauptung aber,
das Volk bringe zugleich mit dem Priester das Opfer dar, hat nicht etwa den
Sinn, als ob die Glieder der Kirche ebenso wie der Priester selbst die
sichtbare liturgische Handlung vollzögen, denn das ist ausschließlich Aufgabe
des von Gott dazu berufenen Dieners; das bedeutet vielmehr, dass das Volk seine
Gesinnungen des Lobes, der Bitte, der Sühne und der Danksagung mit den
Gesinnungen oder der inneren Meinung des Priesters, ja des Hohepriesters
selbst, zu dem Zwecke vereinigt, dass sie in der eigentlichen Opferdarbringung
auch durch den äußeren Ritus des Priesters Gott dem Vater entboten werden“
(Pius XII., Enzyklika Mediator Dei, 92).
35. Das Sakrament der Buße ist das einzige ordentliche Mittel,
durch das schwere Sünden, die nach der Taufe begangen wurden, vergeben werden,
und nach göttlichem Gesetz müssen alle solche Sünden nach Anzahl und Art
gebeichtet werden (vgl. Konzil von Trient, sess. 14, can. 7).
36. Nach göttlichem Gesetz darf der Beichtvater das
Beichtsiegel unter keinen Umständen verletzen. Keine kirchliche Autorität hat
die Vollmacht, ihn vom Siegel des
Sakraments zu dispensieren, und die staatliche Gewalt ist gänzlich unbefugt,
derartiges anzuordnen (vgl. Kodex des Kanonischen Rechts 1983, can. 1388 § 1;
Katechismus der Katholischen Kirche 1467).
37. Gemäß dem Willen Christi und der unveränderlichen
Tradition der Kirche darf das Sakrament der Eucharistie jenen nicht gespendet
werden, die im öffentlichen Stand einer objektiven schweren Sünde leben, und
die sakramentale Lossprechung darf jenen nicht erteilt werden, die ihrer
Ablehnung Ausdruck verleihen, mit dem göttlichen Gesetz übereinzustimmen, auch
wenn ihre mangelnde Bereitschaft nur eine einzige schwere Materie betrifft (vgl.
Konzil von Trient, sess. 14, c. 4; Johannes Paul II., Brief an den
Großpönitentiar Kardinal William W. Baum vom 22. März 1996).
38. Gemäß der beständigen Überlieferung der Kirche, darf
das Sakrament der Heiligen Eucharistie jenen nicht gespendet werden, die eine
Wahrheit des Katholischen Glaubens leugnen, indem sie formell ihre
Anhängerschaft an eine häretische oder eine offiziell schismatische christliche
Gemeinschaft bekennen (vgl. Kodex des Kanonischen Rechts 1983, can. 915; 1364).
39. Das Gesetz, durch das die Priester verpflichtet sind,
vollkommene Enthaltsamkeit im Zölibat zu beobachten, hat seinen Ursprung im
Beispiel von Jesus Christus und gehört zur immerwährenden apostolischen
Tradition in Übereinstimmung mit dem beständigen Zeugnis der Kirchenväter und
der Römischen Päpste. Aus diesem Grund darf dieses Gesetz in der Römischen
Kirche nicht abgeschafft und ein optionaler priesterlicher Zölibat auf
regionaler, oder universaler Ebene eingeführt werden. Das beständig gültige
Zeugnis der Kirche hält fest, dass das Gesetz der priesterlichen Enthaltsamkeit
„keine neuen Gebote aufstellt und dass diese Gebote beobachtet werden sollten,
weil sie von einigen durch Unwissenheit und Trägheit nicht befolgt wurden.
Diese Gesetze gehen dennoch auf die Apostel zurück und sie wurden durch die
Väter festgelegt, wie geschrieben steht: ‘Seid also standhaft, Brüder und
haltet an den Überlieferungen fest, in denen wir euch unterwiesen haben, sei es
mündlich, sei es durch einen Brief!’ (2 Thess. 2, 15). Es gibt in Wahrheit
viele, die durch Verachtung der Verordnungen unserer Vorväter die Keuschheit
der Kirche, durch ihre Anmaßung verletzten und dabei das Gericht Gottes nicht
fürchtend, dem Willen der Menschen folgten“ (Papst Siricius, Dekretale Cum in
unum vom Jahr 386).
40. Durch den Willen Christi und die göttliche Verfassung
der Kirche können nur getaufte Männer (viri) das Weihesakrament empfangen, sei
im Bischofsamt, im Priestertum, oder im Diakonat (vgl. Johannes Paul II.,
Apostolischer Brief Ordinatio Sacerdotalis, 4). Zudem ist die Aussage falsch,
dass nur ein Ökumenisches Konzil diese Angelegenheit definieren kann, weil die
Lehrautorität eines Ökumenischen Konzils nicht weiter greift als die des
Römischen Papstes (vgl. 5. Laterankonzil, 11. Sitzung; 1. Vatikanische Konzil,
4. Sitzung, 3. Kap, Nr. 8).
31. Mai 2019
Kardinal Raymond Leo Burke, Patron des Souveränen
Malteserordens
Kardinal Janis Pujats, emeritierter Erzbischof von Riga
Tomash Peta, Erzbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
Jan Pawel Lenga, emeritierter Erzbischof-Bischof von Karaganda
Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
Kardinal Janis Pujats, emeritierter Erzbischof von Riga
Tomash Peta, Erzbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
Jan Pawel Lenga, emeritierter Erzbischof-Bischof von Karaganda
Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
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