Samstag, 28. Januar 2017

Das Privateigentum begünstigt das friedliche soziale Zusammenleben


Papst Leo XIII.
Mit Recht hat die Menschheit, unbekümmert um die abweichende Meinung weniger, immer im Naturgesetz die Grundlage für den Sonderbesitz gefunden und hat diesen durch die praktische Anerkennung der Jahrhunderte geheiligt, weil derselbe mit der Menschennatur und der Idee eines friedlichen und ruhigen Zusammenlebens gänzlich übereinstimmt; sie hat sich weise leiten lassen von der Forderung des natürlichen Gesetzes und blieb unbekümmert um vereinzelte Einreden.

Die staatlichen Gesetze aber, die ihre Verbindlichkeit, sofern sie gerecht sind, vom Naturgesetz herleiten, haben überall das in Rede stehende Recht bestätigt und mit Strafbestimmungen gestützt. Auch die göttlichen Gesetze verkünden das Besitzrecht, und zwar mit solchem Nachdrucke, dass sie sogar das Verlangen nach fremdem Gute streng verbieten: „Du sollst nicht begehren deines Nächsten Weib, Haus, Acker, Knecht, Magd, Ochs, Esel und alles, was sein ist“ (Dt 5,21)


Aus der Enzyklika „Rerum Novarum“ von Leo XIII., vom 15.5.1891

(„Catolicismo“, Nr. 30, Juni 1953).

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