Papst Leo XIII. |
Mit Recht hat die Menschheit, unbekümmert um die abweichende
Meinung weniger, immer im Naturgesetz die Grundlage für den Sonderbesitz
gefunden und hat diesen durch die praktische Anerkennung der Jahrhunderte
geheiligt, weil derselbe mit der Menschennatur und der Idee eines friedlichen
und ruhigen Zusammenlebens gänzlich übereinstimmt; sie hat sich weise leiten lassen
von der Forderung des natürlichen Gesetzes und blieb unbekümmert um vereinzelte
Einreden.
Die staatlichen Gesetze aber, die ihre Verbindlichkeit, sofern sie
gerecht sind, vom Naturgesetz herleiten, haben überall das in Rede stehende
Recht bestätigt und mit Strafbestimmungen gestützt. Auch die göttlichen Gesetze
verkünden das Besitzrecht, und zwar mit solchem Nachdrucke, dass sie sogar das
Verlangen nach fremdem Gute streng verbieten: „Du sollst nicht begehren deines
Nächsten Weib, Haus, Acker, Knecht, Magd, Ochs, Esel und alles, was sein ist“
(Dt 5,21)
Aus der Enzyklika „Rerum Novarum“ von Leo XIII., vom 15.5.1891
(„Catolicismo“, Nr. 30, Juni 1953).
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