Erzb. Tomash Peta, Erzb. em. Jan Pawel Lenga und Weihb. Athanasius Schneider |
Aufruf zum Gebet:
damit Papst Franziskus die unveränderliche
Praxis der Kirche
von der Wahrheit der Unauflöslichkeit der
Ehe bekräftige
Nach der Veröffentlichung des Apostolischen Schreibens Amoris laetitia wurden in einigen
Teilkirchen Durchführungsbestimmungen und Interpretationen veröffentlicht, laut
denen die Geschiedenen, trotz des sakramentalen Bandes, das sie an ihren
rechtmäßigen Ehegatten bindet, dennoch die Ehe zivil mit einem neuen Partner
geschlossen haben, zu den Sakramenten der Buße und der Eucharistie zugelassen
werden, ohne der von Gott vorgeschriebenen Pflicht nachzukommen, die Verletzung
ihres sakramentalen Ehebandes zu beenden.
Das Zusammenleben more
uxorio mit einer Person, die nicht der rechtmäßige Ehegatte ist, stellt
eine Beleidigung des Heilsbundes dar, dessen Zeichen die sakramentale Ehe ist
(vgl. Katechismus der Katholischen Kirche
Nr. 2384), und ebenfalls eine Beleidigung des bräutlichen Charakters des
eucharistischen Geheimnisses. Papst Benedikt XVI. hat auf diesen Zusammenhang mit
Nachdruck hingewiesen: „Die Eucharistie stärkt in unerschöpflicher Weise die
unauflösliche Einheit und Liebe jeder christlichen Ehe. In ihr ist die eheliche
Bindung kraft des Sakraments innerlich verknüpft mit der eucharistischen
Einheit zwischen dem Bräutigam Christus und seiner Braut, der Kirche (vgl. Eph.
5,31-32)“ (Apostolisches Schreiben Sacramentum
caritatis, 27).
Hirten der Kirche, die es dulden oder es sogenannten „wiederverheirateten“
Geschiedenen sogar erlauben - wenn auch in Einzelfällen oder ausnahmsweise -
das Sakrament der Eucharistie zu empfangen, ohne dass sie das „Hochzeitsgewand“
tragen, obwohl Gott selbst in der Heiligen Schrift (vgl. Mt. 22,11 und 1 Kor
11,28-29) es mit Blick auf eine würdige Teilnahme am eucharistischen
Hochzeitsmahl vorgeschrieben hat, wirken auf diese Weise mit an einer ständigen
Beleidigung des Bandes des Ehesakraments, der bräutlichen Verbindung zwischen
Christus und der Kirche und der bräutlichen Verbindung zwischen Christus und
der Seele, die Seinen eucharistischen Leib empfängt.
Mehrere Teilkirchen haben pastorale Richtlinien erlassen
oder empfohlen mit dieser oder einer ähnlichen Formulierung: „Sollte dann diese
Entscheidung [in Enthaltsamkeit zu leben] wegen der Stabilität des Paares
schwierig zu praktizieren sein, schließt Amoris
laetitia die Möglichkeit, zur Beichte und zur Eucharistie zu gehen, nicht
aus. Das bedeutet eine gewisse Öffnung wie im Fall, wo die moralische
Gewissheit vorhanden ist, dass die erste Ehe nichtig war, aber die Beweise
fehlen, um dies vor Gericht beweisen zu können. Es kann also niemand anderes
als der Beichtvater sein, der an einem bestimmten Punkt, nach reiflicher
Überlegung und Gebet vor seinem Gewissen die Verantwortung vor Gott und dem
Pönitenten zu übernehmen hat und der bittet, dass die Zulassung zu den
Sakramente auf diskrete Wiese geschehe.“
Die erwähnten pastoralen Richtlinien widersprechen der
universalen Tradition der katholischen Kirche, die, was die Wahrheit der
Unauflöslichkeit der Ehe betrifft, durch den ununterbrochenen Petrusdienst der
Päpste immer treu und ohne den Schatten eines Zweifels oder der Zweideutigkeit
sowohl in der Lehre als auch in der Praxis bewahrt wurde.
Die obenerwähnten Bestimmungen und pastoralen Richtlinien
widersprechen zudem in der Praxis den folgenden Wahrheiten und Lehren, die die
katholische Kirche ununterbrochen und als sicher gelehrt hat.
• Die Befolgung der Zehn Gebote Gottes, besonders des
Sechsten Gebotes, ist ausnahmslos für jede Person immer und in jeder Situation
verbindlich. In diesem Bereich können keine Ausnahmefälle oder -situationen
zugelassen werden, ebenso wenig kann hier von einem vollkommeneren Ideal
gesprochen werden. Der heilige Thomas von Aquin sagt: „Die Vorschriften des
Dekalogs beinhalten die Absicht des Gesetzgebers selbst, nämlich Gottes. Daher
lassen die Vorschriften des Dekalogs keine Dispens zu“ (Summa theol., 1-2, q. 100, a. 8c).
• Die moralischen und praktischen Anforderungen, die aus
der Befolgung der Zehn Gebote Gottes folgen, und besonders aus der
Unauflöslichkeit der Ehe, sind nicht einfache Normen oder positive Gesetze der
Kirche, sondern Ausdruck von Gottes heiligem Willen. Dementsprechend ist es
nicht möglich, in diesem Zusammenhang vom Vorrang der Person gegenüber der Norm
oder dem Gesetz zu sprechen. Es ist vielmehr vom Vorrang von Gottes Willen
gegenüber dem Willen der sündigen menschlichen Person zu sprechen, damit diese
gerettet werde, indem sie mit der Hilfe der Gnade Gottes Willen erfüllt.
• An die Unauflöslichkeit der Ehe zu glauben, ihr aber
durch die eigenen Handlungen zu widersprechen, und sich dabei sogar frei von
schwerer Sünde zu betrachten, indem man das eigene Gewissen allein durch den
Glauben an die Göttliche Barmherzigkeit beruhigt, stellt eine Selbsttäuschung
dar, vor der bereits Tertullian, ein Zeuge des Glaubens und der Praxis der
frühchristlichen Kirche, warnte: „Gewisse Leute behaupten jedoch, es genüge
Gott, wenn man Seinen Willen im Herzen und im Geiste annimmt, auch wenn die
Handlungen dem nicht entsprechen: und so glauben sie, dass die Gottesfurcht und
der Glaube durch die Sünde nicht verletzt würden. Das wäre genau so, als würde
einer behaupten, ohne Verletzung der Keuschheit Ehebruch begehen zu können“ (Tertullian,
De paenitentia 5,10).
• Die Befolgung der Gebote Gottes, und besonders der
Unauflöslichkeit der Ehe, können nicht als ein vollkommeneres Ideal dargestellt
werden, das nach dem Kriterium des Möglichen oder Machbaren zu erreichen ist.
Es handelt sich hingegen um eine Pflicht, die Gott selbst unmissverständlich
geboten hat, und deren Nichtbefolgung gemäß Seinem Wort zur ewigen Verdammnis
führt. Den Gläubigen das Gegenteil zu sagen, hieße, sie zu täuschen und zu
bewegen, den Willen Gottes zu missachten, wodurch ihr ewiges Seelenheil in
Gefahr gebracht wird.
• Gott gibt jedem Menschen die nötige Hilfe zur Befolgung
Seiner Gebote, wenn dieser Ihn aufrichtig darum bittet, wie die Kirche es
unfehlbar gelehrt hat: „Denn Gott gebietet nicht Unmögliches; sondern ermahnt
durch das Gebieten, zu tun, was du kannst, und zu bitten um das, was du nicht
kannst; und er hilft dir, dass du es kannst“ (Konzil von Trient, 6. Session,
11. Kapitel), und: „Wenn jemand sagt, die Gebote Gottes seien auch für den
gerechtfertigten und im Stand der Gnade befindlichen Menschen unmöglich zu
halten, der sei im Bann“ (Konzil von Trient, 6. Session, 18. Kanon). Dieser
unfehlbaren Lehre folgend lehrte der heilige Johannes Paul II.: „Die Befolgung
des Gesetzes Gottes kann in bestimmten Situationen schwer, sehr schwer sein:
niemals jedoch ist sie unmöglich“ (Enzyklika Veritatis splendor, 102), und: „Alle Eheleute sind nach dem
göttlichen Plan in der Ehe zur Heiligkeit berufen, und diese hehre Berufung
verwirklicht sich in dem Maße, wie die menschliche Person fähig ist, auf das
göttliche Gebot ruhigen Sinnes im Vertrauen auf die Gnade Gottes und auf den
eigenen Willen zu antworten“ (Apostolisches Schreiben Familiaris Consortio, 34).
• Die sexuelle Handlung außerhalb einer gültigen Ehe,
besonders der Ehebruch, ist objektiv immer eine schwere Sünde, und kein Umstand
und kein Zweck kann sie zulässig und in den Augen Gottes wohlgefällig machen.
Der heilige Thomas von Aquin sagt, dass das Sechste Gebot selbst dann
verbindlich ist, wenn durch einen Ehebruch ein Land vor der Tyrannei gerettet
werden könnte (De Malo, q. 15, a. 1,
ad 5). Der heilige Johannes Paul II. lehrte diese immer gültige Wahrheit der
Kirche: „Die negativ formulierten sittlichen Gebote hingegen, das heißt
diejenigen, die einige konkrete Handlungen oder Verhaltensweisen als in sich
schlecht verbieten, lassen keine legitime Ausnahme zu; sie lassen keinerlei
moralisch annehmbaren Freiraum für die 'Kreativität' irgendeiner
gegensätzlichen Bestimmung. Ist einmal die sittliche Artbestimmung einer von
einer allgemeingültigen Regel verbotenen konkret definierten Handlung erkannt,
so besteht das sittlich gute Handeln allein darin, dem Sittengesetz zu
gehorchen und die Handlung, die es verbietet, zu unterlassen“ (Enzyklika Veritatis splendor, 67).
• Eine ehebrecherische Verbindung von zivilrechtlich „wiederverheirateten“
Geschiedenen, die „gefestigt“ ist, wie man so sagt, und die in ihrer
ehebrecherischen Sünde durch sogenannte „erwiesene Treue“ gekennzeichnet ist,
kann nicht die moralische Qualität ihrer Verletzung des sakramentalen
Ehebandes, also ihres Ehebruches, ändern, der immer eine in sich böse Handlung
bleibt. Eine Person, die den wahren Glauben und die kindliche Gottesfurcht hat,
kann nie „Verständnis“ für in sich böse Handlungen haben, wie sie bei sexuellen
Handlungen außerhalb einer gültigen Ehe der Fall ist, da diese Handlungen Gott
beleidigen.
• Die Zulassung der „wiederverheirateten“ Geschiedenen
zur Heiligen Kommunion stellt in der Praxis eine implizite Entbindung von der
Befolgung des Sechsten Gebots dar. Keine kirchliche Autorität hat die Macht,
eine solche implizite Dispens zu gewähren, nicht einmal in einem einzigen Fall
oder in einer außergewöhnlichen und komplexen Situation oder zur Erreichung
eines guten Zweckes (wie zum Beispiel die Erziehung der gemeinsamen Kinder, die
aus einer ehebrecherischen Verbindung geboren wurden), indem man sich für die
Gewährung einer solchen Dispens auf das Prinzip der Barmherzigkeit beruft, auf
die „via caritatis“ , die mütterliche Fürsorge der Kirche oder indem man in
diesem Fall behauptet, der Barmherzigkeit nicht viele Bedingungen stellen zu
wollen. Der heilige Thomas von Aquin sagte: „Für keine Nützlichkeit sollte
jemand Ehebruch begehen“ (pro nulla enim
utilitate debet aliquis adulterium committere, De Malo, q. 15, a. 1, ad 5).
• Eine Bestimmung, die die Verletzung des Sechsten
Gebotes Gottes und des sakramentalen Ehebandes auch nur in einem einzigen Fall
oder in außergewöhnlichen Fällen erlaubt, um vielleicht eine allgemeine
Änderung der kanonischen Normen zu vermeiden, bedeutet nichtsdestotrotz immer
einen Widerspruch gegen die Wahrheit und den Willen Gottes. Dementsprechend ist
es psychologisch irreführend und theologisch falsch, in diesem Fall von einer
restriktiven Regelung oder von einem kleineren Übel im Gegensatz zu einer
Regelung allgemeinen Charakters zu sprechen.
• Da eine gültige Ehe der Getauften ein Sakrament der
Kirche und durch ihre Natur eine Realität öffentlichen Charakters ist, kann ein
subjektives Urteil des Gewissens über die Ungültigkeit der eigenen Ehe im
Widerspruch zum entsprechenden rechtskräftigen Urteil des kirchlichen Gerichts
keine Konsequenzen für die sakramentale Ordnung haben, die immer öffentlichen
Charakter hat.
• Die Kirche und konkret der Beichtvater haben nicht die
Zuständigkeit, über den Gewissenszustand des Gläubigen oder die
Rechtschaffenheit der Absicht des Gewissens zu urteilen, da der Grundsatz gilt:
„ecclesia de occultis non iudicat“ (Konzil
von Trient, 24. Session, Kapitel 1). Der Beichtvater ist weder der
Stellvertreter noch ein Vertreter des Heiligen Geistes, um mit Dessen Licht in
die Falten des Gewissens eindringen zu können, da Gott allein sich den Zutritt
zum Gewissen vorbehalten hat: „sacrarium
in quo homo solus est cum Deo“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et spes, 16). Der Beichtvater
kann sich vor Gott und dem Pönitenten nicht die Verantwortung anmaßen, ihn
implizit von der Befolgung des Sechsten Gebotes und der Unauflöslichkeit des
Ehebandes durch die Zulassung zur Heiligen Kommunion zu entbinden. Die Kirche
hat nicht die Vollmacht, auf der Grundlage einer angeblichen
Gewissensüberzeugung über die Ungültigkeit der eigenen Ehe im Forum internum, Konsequenzen für die
sakramentale Ordnung im Forum externum
abzuleiten.
• Eine Praxis, die es den sogenannten zivilrechtlich
geschiedenen und wiederverheirateten Personen erlaubt, die Sakramente der Buße
und der Eucharistie zu empfangen, trotz deren Absicht auch in Zukunft weiterhin
das Sechste Gebot und ihren sakramentalen Ehebund zu verletzen, wäre im
Widerspruch zur Göttlichen Wahrheit und würde gegen das stets gleichbleibende
Verständnis der katholischen Kirche und gegen die bewährte, aus der Zeit der
Apostel empfangene und stets treu bewahrte Praxis verstoßen, die zuletzt auf
sichere Weise vom heiligen Johannes Paul II. (vgl. Apostolisches Schreiben Familiaris Consortio, 84) und von Papst
Benedikt XVI. (vgl. Apostolisches Schreiben Sacramentum
caritatis, 29) bekräftigt wurde.
• Die erwähnte Praxis wäre für jeden vernünftigen
Menschen ein offensichtlicher Bruch und würde daher nicht eine Entwicklung in
Kontinuität mit der apostolischen und immerwährenden Praxis der Kirche
darstellen, da gegen eine so offensichtliche Tatsache Argumente keine
Gültigkeit haben: contra factum non valet
argumentum. Eine solche pastorale Praxis wäre ein Gegen-Zeugnis zur
Unauflöslichkeit der Ehe und eine Art von Mitwirkung von Seiten der Kirche an
der Ausbreitung der „Geißel der Scheidung“ , vor dem das Zweite Vatikanische
Konzil gewarnt hatte (vgl. Gaudium et
spes, 47).
• Die Kirche lehrt durch das, was sie tut, und muss tun,
was sie lehrt. Über das pastorale Handeln in Bezug auf Personen in irregulären
Verbindungen sagte der heilige Johannes Paul II.: „Die Pastoral wird die
Notwendigkeit einer Übereinstimmung zwischen der Lebenswahl und dem Glauben,
den man bekennt, verständlich zu machen suchen und möglichst bemüht sein, diese
Menschen dahin zu bringen, ihre eigene Situation im Licht christlicher
Grundsätze in Ordnung zu bringen. Obwohl man ihnen mit viel Liebe begegnen und
sie zur Teilnahme am Leben ihrer Gemeinden einladen wird, können sie von den
Hirten der Kirche leider nicht zu den Sakramenten zugelassen werden“ (Apostolisches
Schreiben Familiaris consortio, 82).
• Eine authentische Begleitung der Personen, die sich in
einem objektiven Zustand der schweren Sünde befinden, und ein entsprechender
Weg der pastoralen Unterscheidung können sich nicht der Pflicht entziehen,
diesen Personen mit Liebe die ganze Wahrheit über den Willen Gottes zu
verkündigen, damit sie von ganzem Herzen die sündhaften Handlungen des
Zusammenlebens more uxorio mit einer
Person, die nicht der rechtmäßige eigene Ehegatte ist, bereuen. Zugleich muss
eine authentische Begleitung und pastorale Unterscheidung sie ermutigen, damit
sie mit der Hilfe der Gnade Gottes aufhören, in Zukunft solche Handlungen zu
begehen. Die Apostel und die ganze Kirche haben zweitausend Jahre lang den
Menschen immer die ganze Wahrheit Gottes über das Sechste Gebot und die
Unauflöslichkeit der Ehe verkündet, folgend der Ermahnung des heiligen Apostels
Paulus: „Denn ich habe mich der Pflicht nicht entzogen, euch den ganzen Willen
Gottes zu verkünden“ (Apg. 20, 27).
• Die Pastoral der Kirche bezüglich der Ehe und des
Sakramentes der Eucharistie hat solche Bedeutung und so entscheidende
Konsequenzen für den Glauben und für das Leben der Gläubigen, dass die Kirche,
um dem geoffenbarten Wort Gottes treu zu bleiben, in diesem Bereich jeden
Schatten des Zweifels und der Verwirrung vermeiden muss. Der heilige Johannes
Paul II. hat diese immerwährende Wahrheit der Kirche formuliert: „Mit diesem
nachdrücklichen Hinweis auf die Lehre und das Gesetz der Kirche möchte ich bei
allen das lebendige Gespür für die Verantwortung wachrütteln, die uns im Umgang
mit den heiligen Dingen leiten muss, die - wie die Sakramente - nicht unser
Eigentum sind oder - wie das Gewissen der Menschen - ein Anrecht darauf haben,
nicht in Ungewissheit und Verwirrung belassen zu werden. Ich wiederhole: Beides
sind heilige Dinge, die Sakramente und das Gewissen der Menschen, und sie
fordern von uns, dass wir ihnen in Wahrheit dienen. Das ist der Grund für das
Gesetz der Kirche“ (Apostolisches Schreiben Reconciliatio et Paenitentia, 33).
Trotz der wiederholten Erklärungen über die
Unveränderlichkeit der Lehre der Kirche bezüglich der Scheidung wird sie
inzwischen von zahlreichen Teilkirchen durch die sakramentale Praxis
akzeptiert, und dieses Phänomen breitet sich aus. Nur die Stimme des Obersten
Hirten der Kirche kann definitiv verhindern, dass in Zukunft die Situation der
Kirche unserer Tage durch die folgende Aussage gekennzeichnet wird: „Es stöhnte
der ganze Erdkreis und wunderte sich, dass er arianisch geworden war“ (ingemuit totus orbis et arianum se esse
miratus est, Adv. Lucif., 19), um ein Wort des heiligen Hieronymus
aufzugreifen, mit dem er die arianische Krise beschrieben hat.
Angesichts dieser realen Gefahr und der weiten
Verbreitung der Geißel der Scheidung im Leben der Kirche, die implizit durch
die erwähnten Durchführungsbestimmungen und Richtlinien zum Apostolischen
Schreiben Amoris laetitia legitimiert
wird;
angesichts der Tatsache, dass die genannten Bestimmungen
und Richtlinien in einigen Teilkirchen in unserer globalisierten Welt
öffentlich bekannt geworden sind;
angesichts der Wirkungslosigkeit zahlreicher Bittgesuche,
die auf privater und vertraulicher Ebene seitens vieler Gläubigen und einiger
Hirten der Kirche an Papst Franziskus gerichtet wurden, sind wir gezwungen diesen Aufruf zum Gebet zu machen. Als
Nachfolger der Apostel bewegt uns dazu auch die Pflicht, unsere Stimme zu
erheben, wenn die heiligsten Dinge der Kirche und das ewige Heil der Seelen in
Gefahr sind.
Die folgenden Worte des heiligen Johannes Paul II., mit
denen er die ungerechten Angriffe gegen die Treue des kirchlichen Lehramtes
beschrieb, mögen allen Hirten der Kirche in diesen schweren Zeiten ein Licht
und ein Ansporn zu einem immer einträchtigeren Handeln sein: „Nicht selten
wirft man dem kirchlichen Lehramt in der Tat vor, es sei bereits überholt und
verschließe sich den Forderungen des modernen 'Zeitgeistes'; es entfalte ein
Vorgehen, das für die Menschheit, ja für die Kirche selbst schädlich sei. Durch
das hartnäckige Verharren auf ihren Positionen würde die Kirche — so heißt es —
an Popularität verlieren, und die Gläubigen würden sich immer mehr von ihr
abwenden“ (Brief an die Familien, Gratissimam
sane, 12).
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Zulassung
der sogenannten „wiederverheirateten“ Geschiedenen zu den Sakramenten der Buße
und der Eucharistie, ohne von ihnen die Erfüllung der Pflicht einzufordern,
enthaltsam zu leben, eine Gefahr für den Glauben und für das Heil der Seelen
und zudem eine Beleidigung des Heiligen Willens Gottes darstellt,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine solche
pastorale Praxis folglich nie Ausdruck der Barmherzigkeit, der „via caritatis“ oder
des mütterlichen Mitgefühls der Kirche für die sündigen Seelen sein kann,
machen wir in
tiefer pastoraler Sorge diesen dringenden Gebetsaufruf, damit Papst Franziskus
die oben erwähnten pastoralen Orientierungen, welche bereits in einigen
Teilkirchen eingeführt wurden, auf unmissverständliche Weise widerruft.
Eine solche Handlung des sichtbaren Hauptes der Kirche
würde die Hirten und die Gläubigen stärken, gemäß dem Auftrag, den Christus,
der höchste Seelenhirte, dem Apostel Petrus und - durch ihn - allen seinen
Nachfolgern erteilt hat: „Stärke deine Brüder!“ (Lk. 22,32).
Die folgenden Worte eines heiligen Papstes und der
heiligen Kirchenlehrerin Katharina mögen allen in der Kirche unserer Tage Licht
und Stärkung sein:
„Der Irrtum, dem man nicht widersteht, wird gebilligt.
Die Wahrheit, die man nicht verteidigt, wird unterdrückt“ (Hl. Papst Felix III,
+ 492).
„Heiliger Vater, Gott hat euch zur Säule der Kirche
erwählt, auf dass Sie ein Werkzeug seien die Häresie auszurotten, die Lügen zu
zerstreuen, die Wahrheit zu rühmen, die Finsternis zu vertreiben und das Licht
kundzutun“ (Hl. Katharina von Siena, +1380).
Als Papst Honorius I. (625 - 638) eine zweideutige
Haltung gegenüber der Verbreitung der neuen Häresie des Monotheletismus
einnahm, sandte der hl. Sophronius, Patriarch von Jerusalem, einen Bischof aus
Palästina nach Rom mit diesen Worten: „Geh zum Apostolischen Stuhl, wo sich das
Fundament der heiligen Lehre befindet, und höre nicht auf zu beten, bis der
Apostolische Stuhl die neue Häresie verurteilt“. Die Verurteilung erfolgte dann
im Jahre 649 durch den heiligen Papst und Märtyrer Martin I.
Wir machen diesen
Gebetsaufruf im Bewusstsein, uns einer Unterlassung schuldig zu machen,
wenn wir es nicht tun würden. Es ist Christus, die Wahrheit und der oberster
Hirte, der uns richten wird, wenn Er erscheint. Ihn bitten wir in Demut und
Vertrauen, dass Er alle Hirten und alle Schafe mit dem „nie verwelkenden Kranz
der Herrlichkeit“ belohne (vgl. 1 Petr. 5,4).
Im Geist des Glaubens und in kindlicher und ergebener
Liebe erheben wir unser Gebet für Papst Franziskus: „Oremus pro Pontifice
nostro Francisco: Dominus conservet eum, et vivificet eum, et beatum faciat eum
in terra, et non tradat eum in animam inimicorum eius. Tu es Petrus, et super hanc petram aedificabo
Ecclesiam Meam, et portae inferi non praevalebunt adversus eam“.
Als konkretes Mittel empfehlen wir dieses altehrwürdige
Gebet der Kirche oder einen Teil des heiligen Rosenkranzgebetes in der Meinung
zu verrichten, dass Papst Franziskus auf eine unzweideutige Weise jene
pastoralen Richtlinien verbieten möge, welche den sogenannten
wiederverheirateten Geschiedenen den Empfang der Sakramente der Buße und der
Eucharistie erlauben ohne die Erfüllung der Pflicht eines Lebens in
Enthaltsamkeit.
18. Januar 2017, früheres Fest der Kathedra des heiligen
Petrus in Rom
+ Tomash Peta, Erzbischof Metropolit der Erzdiözese der
Heiligen Maria in Astana
+ Jan Pawel Lenga, Emeritierter Erzbischof-Bischof von
Karaganda
+ Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der
Heiligen Maria in Astana
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