Mittwoch, 26. Juni 2019

“Die Kirche des lebendigen Gottes ist Säule und Fundament der Wahrheit“ (1 Tim. 3,15)



Erklärung der Wahrheiten in Bezug auf einige der häufigsten Irrtümer
im Leben der Kirche unserer Zeit

Die Grundlagen des Glaubens
1. Die richtige Bedeutung der Ausdrücke ‘lebendige Überlieferung’, ‘lebendiges Lehramt’, ‘Hermeneutik der Kontinuität’ und ‘Lehrentwicklung’ enthält die Wahrheit, dass, welch immer neue Einsichten in das Glaubensgut auch ausgedrückt werden, diese jedoch nicht dem widersprechen können, was die Kirche immer in „derselben Lehre, in demselben Sinn und in derselben Auffassung“ vorgelegt hat (vgl. I. Vatikanische Konzil, Dei Filius, 3. Sitzung, Nr. 4: „in eodem dogmate, eodem sensu, eademque sententia“).
2. „Der Sinn der dogmatischen Formeln selbst aber bleibt in der Kirche immer wahr und konstant, auch wenn er mehr erhellt und vollständiger erkannt wird.“ Deshalb ist die Meinung falsch, die sagt, dass „erstens die dogmatischen Formeln (oder gewisse Arten von ihnen) die Wahrheit nicht bestimmen, sondern nur veränderlich approximativ bezeichnen und dabei verunstalten oder verändern; zweitens die Wahrheit nur unbestimmt bezeichnen, die man ständig durch die genannten Annäherungswerte suchen müsse. Wer eine solche Meinung annimmt, entgeht nicht einem dogmatischen Relativismus und verfälscht den Begriff der Unfehlbarkeit der Kirche, die sich auf die Lehre und das Festhalten der Wahrheit in bestimmter Gestalt erstreckt“ (Glaubenskongretation, Erklärung „Mysterium Ecclesiae über die Kirche und ihre Verteidiung gegen einige Irrtümer von heute“, 5).
Der Glaube (das Credo)
3. „Wir bekennen, dass Gottes Reich hier auf Erden in der Kirche Christi seinen Anfang nahm, die nicht von dieser Welt ist, deren Antlitz ja vergeht, und, dass das ihm eigene Wachstum nicht mit dem Fortschritt der Zivilisation, der Wissenschaft und Technik des Menschen gleichgesetzt werden darf, sondern darin besteht, immer tiefer den unergründlichen Reichtum Christi zu erkennen, immer zuversichtlicher auf die ewigen Güter zu hoffen, mit immer brennenderem Herzen der Liebe Gottes zu antworten und den Menschen immer freigebiger die Güter der Gnade und Heiligkeit mitzuteilen. (…) Die stete Sorge der Kirche, der Braut Christi, für die Not der Menschen, für ihre Freuden und Hoffnungen, für ihre Arbeiten und Mühen ist demnach nichts anderes als die große Sehnsucht, ihnen nahe zu sein, um sie zu erleuchten mit dem Lichte Christi und sie alle in ihm, ihrem alleinigen Heiland, zu vereinen. Diese Sorge kann niemals bedeuten, dass sich die Kirche den Dingen dieser Welt gleichförmig macht, noch kann sie die brennende Sehnsucht mindern, mit der die Kirche ihren Herrn und sein ewiges Reich erwartet“ (Paul VI., Apostolischer Brief Solemni hac liturgia (Das Credo des Gottesvolkes), 27). Demnach ist die Meinung falsch, die besagt, dass Gott grundsätzlich allein schon durch die Verbesserung der zeitlichen und irdischen Bedingungen des Menschengeschlechts verherrlicht wird.
4. Nach der Einsetzung des Neuen und Ewigen Bundes in Jesus Christus wird niemand erlöst allein durch die Befolgung des Gesetzes des Moses, ohne den Glauben an Christus als den wahren Gott und einzigen Erlöser des Menschengeschlechts (vgl. Röm. 3, 28; Gal. 2, 16).
5. Muslime und andere, denen der Glaube an Jesus Christus, den wahren Gott und wahren Menschen, fehlt, selbst wenn sie Monotheisten sind, können Gott nicht dieselbe Anbetung erweisen wie die Christen, d.h. eine übernatürliche Anbetung im Geist und in der Wahrheit (vgl. Joh. 4, 24; Eph. 3, 8) derjenigen, die den Geist der Gotteskindschaft erhalten haben (vgl. Röm. 8, 15).
6. Spiritualitäten und Religionen, die irgendeine Art von Götzenverehrung oder von Pantheismus fördern, können weder als „Samen“ noch als „Früchte“ des Göttlichen Wortes angesehen werden, weil sie Trugbilder sind, die die Evangelisation und das ewige Heil ihrer Anhänger ausschließen, wie es in der Heiligen Schrift gelehrt wird: „Denn der Gott dieser Weltzeit hat das Denken der Ungläubigen verblendet. So strahlt ihnen der Glanz des Evangeliums von der Herrlichkeit Christi, der Gottes Bild ist, nicht auf“ (2 Kor. 4, 4).
7. Wahrer Ökumenismus beabsichtigt, dass Nicht-Katholiken in jene Einheit eintreten, die die Katholische Kirche schon unzerstörbar besitzt, gemäß dem Gebet Christi, das immer von Seinem Vater gehört wird, ‘dass sie eins seien’ (Joh. 17, 11), und die sie im Credo bekennt: „Ich glaube an die eine Kirche“. Ökumenismus kann deshalb legitimerweise nicht das Ziel haben, eine Kirche zu errichten, die jetzt noch nicht existiert.
8. Die Hölle existiert und diejenigen, die in die Hölle verdammt sind aufgrund einer unbereuten Todsünde, sind auf ewig durch die göttliche Gerechtigkeit bestraft (vgl. Mt. 25, 46). Nicht nur die gefallenen Engel, sondern auch menschliche Seelen sind auf ewig verdammt (vgl. 2 Thess. 1, 9; 2 Petr. 3, 7). Die auf ewig verdammten Menschen werden nicht ausgelöscht, weil ihre Seelen unsterblich sind, gemäß der unfehlbaren Lehre der Kirche (vgl. 5. Laterankonzil, 8. Sitzung).
9. Die aus dem Glauben an Jesus Christus, den eingeborenen Sohn Gottes und den einzigen Erlöser des Menschengeschlechts, geborene Religion, ist die einzige Religion, die von Gott positiv gewollt ist. Deshalb ist die Meinung falsch, die sagt, dass, auf dieselbe Weise, wie Gott positiv die Verschiedenheit des männlichen und weiblichen Geschlechts und die Vielfalt der Nationen will, er auch die Vielfalt der Religionen will.
10. „Unsere [die christliche] Religion stellt tatsächlich eine echte und lebendige Verbindung mit Gott her, was den übrigen Religionen nicht gelingt, auch wenn sie sozusagen ihre Arme zum Himmel ausstrecken“ (Paul VI., Apostolisches Schreiben Evangelii nuntiandi, 53).
11. Das Geschenk des freien Willens, mit dem Gott der Schöpfer die menschliche Person ausgestattet hat, gewährt dem Menschen das natürliche Recht, nur das Gute und Wahre zu wählen. Keine menschliche Person hat deshalb ein natürliches Recht, Gott zu beleidigen, indem sie das sittliche Übel der Sünde, des religiösen Irrtums, der Götzenverehrung, der Gotteslästerung oder eine falsche Religion wählt.
Das Gesetz Gottes
12. Eine gerechtfertigte Person hat die notwendige Kraft, mit Gottes Gnade die objektiven Forderungen des Göttlichen Gesetzes zu erfüllen, weil alle Gebote Gottes für den Gerechtfertigten möglich sind. Wenn die Gnade Gottes den Sünder rechtfertigt, bewirkt sie kraft ihrer Natur eine Abkehr von allen schweren Sünden (vgl. Konzil von Trient, Dekret über die Rechtfertigung, Kap. 11; Kap. 13).
13. „Die Gläubigen sind verpflichtet, die spezifischen, von der Kirche im Namen Gottes, des Schöpfers und Herrn, vorgelegten und gelehrten sittlichen Gebote anzuerkennen und zu achten. (…) Die Gottesliebe und die Nächstenliebe sind nicht zu trennen von der Einhaltung der Gebote des Bundes, der im Blut Jesu Christi und durch die Gabe des Geistes erneuert wurde“ (Johannes Paul II., Veritatis splendor, 76). Gemäß der Lehre derselben Enzyklika ist die Meinung derjenigen falsch, die „glauben, die freie und bedachte Wahl von Verhaltensweisen, die den Geboten des göttlichen und des Naturgesetzes widersprechen, als sittlich gut rechtfertigen zu können.“ Deshalb „können sich diese Theorien nicht auf die katholische moralische Tradition berufen“ (Ebd.).
14. Alle Gebote Gottes sind gleich gerecht und barmherzig. Deshalb ist die Meinung falsch die sagt, dass eine Person durch den Gehorsam im Bezug auf ein göttliches Verbot – wie z. B. das sechste Gebot, die Ehe nicht zu brechen - durch diesen Akt des Gehorsams gegen Gott sündigen, sich selbst moralisch schädigen, oder gegen eine andere Person sündigen kann.
15. „Kein Umstand, kein Zweck, kein Gesetz wird jemals eine Handlung für die Welt statthaft machen können, die in sich unerlaubt ist, weil sie dem Gesetz Gottes widerspricht, das jedem Menschen ins Herz geschrieben, mit Hilfe der Vernunft selbst erkennbar und von der Kirche verkündet worden ist“ (Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 62). Es gibt moralische Prinzipien und moralische Wahrheiten, die in der göttlichen Offenbarung und im natürlichen Sittengesetz enthalten sind, die negative Verbote einschließen, die bestimmte Arten von Handlungen absolut verbieten, insofern als diese Art von Handlungen immer ein schweres Unrecht hinsichtlich ihres Objekts darstellen. Daher ist die Meinung falsch, dass eine gute Absicht oder eine gute Folgetat ausreichend sei oder sein könne, um die Durchführung solcher Handlungen zu rechtfertigen (vgl. Konzil von Trient, sess. 6 de iustificatione, c. 15; Johannes Paul II., Apostolische Exhortation, Reconciliatio et Paenitentia, 17; Enzyklika Veritatis Splendor, 80).
16. Einer Frau, die in ihrem Schoss ein Kind empfangen hat, ist es durch natürliches und Göttliches Gesetz verboten, dieses menschliche Leben in ihr durch eigene Handlung oder mit Hilfe von Anderen direkt oder indirekt zu töten (vgl. Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 62).
17. Prozeduren, die eine Empfängnis außerhalb des Mutterleibes bewirken, sind „vom moralischen Standpunkt aus unannehmbar, da sie die Zeugung von dem gesamtmenschlichen Zusammenhang des ehelichen Aktes trennen» (Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 14).
18. Niemand ist moralisch dazu berechtigt, um zeitlichem Leiden zu entfliehen sich vorsätzlich selbst zu töten oder andere dazu zu bewegen, ihn zu töten: „Euthanasie ist eine schwere Verletzung des göttlichen Gesetzes, insofern es sich um eine vorsätzliche Tötung einer menschlichen Person handelt, was sittlich nicht zu akzeptieren ist. Diese Lehre ist auf dem Naturrecht und auf dem geschriebenen Wort Gottes begründet, von der Tradition der Kirche überliefert und vom ordentlichen und allgemeinen Lehramt der Kirche gelehrt“ (Johannes Paul II., Enzyklika Evangelium Vitae, 65).
19. Die Ehe ist durch Göttliche Anordnung und durch das natürliche Sittengesetz eine unauflösliche Vereinigung von einem Mann und einer Frau (vgl. Gen. 2, 24; Mk. 10, 7-9; Eph. 5, 31-32). „Durch ihre natürliche Eigenart sind die Institution der Ehe und die eheliche Liebe auf die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet und finden darin gleichsam ihre Krönung“ (Zweites Vatikanisches Konzil, Gaudium et spes, 48).
20. Gemäß dem natürlichen und göttlichen Gesetz kann niemand freiwillig und ohne dabei eine Sünde zu begehen, seine sexuellen Kräfte außerhalb einer gültigen Ehe ausüben. Es steht deshalb im Gegensatz zur Heiligen Schrift und zur Tradition zu behaupten, das Gewissen könne wahr und richtig urteilen, dass sexuelle Akte zwischen Personen, die eine zivile Ehe miteinander geschlossen haben, manchmal sittlich richtig, oder gefordert oder sogar von Gott befohlen sein können, obwohl eine oder beide Personen in einer sakramentalen Ehe mit einer anderen Person verbunden sind (vgl. 1 Kor 7, 11; Johannes Paul II., Apostolische Exhortation Familiaris consortio, 84).
21. Gemäß dem natürlichen und göttlichen Gesetz „ist jede Handlung verwerflich, die entweder in Voraussicht oder während des Vollzugs des ehelichen Aktes oder im Anschluss an ihn beim Ablauf seiner natürlichen Auswirkungen darauf abstellt, die Fortpflanzung zu verhindern, sei es als Ziel, sei es als Mittel zum Ziel“ (Paul VI., Enzyklika Humanae Vitae, 14).
22. Jeder Ehemann oder Ehefrau, der oder die eine zivile Scheidung von seinem Ehepartner, mit dem er oder sie gültig verheiratet ist, erlangt und eine Zivilehe mit einer anderen Person noch zu Lebzeiten seines Ehepartners geschlossen hat, und der ehelich mit dem zivilen Partner lebt, und der sich entschließt, in diesem Stand mit vollem Wissen um die Natur der Handlung und mit voller Zustimmung seines Willens zu dieser Handlung, befindet sich im Stand der Todsünde und kann deshalb nicht die heiligmachende Gnade empfangen und in der Liebe wachsen. Deshalb können diese Christen, wenn sie nicht als „Bruder und Schwester“ leben, die heilige Kommunion nicht empfangen (vgl. Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben Familiaris consortio, 84).
23. Zwei gleichgeschlechtliche Personen, die gegenseitige geschlechtliche Lust suchen, sündigen schwer (vgl. Lev. 18, 22; Lev. 20, 13; Röm. 1, 24-28; 1 Kor. 6, 9-10; 1 Tim. 1, 10; Jud. 7). Homosexuelle Handlungen „sind in keinem Fall zu billigen“ (Katechismus der Katholischen Kirche, 2357). Daher widerspricht es dem Naturgesetz und der Göttlichen Offenbarung zu behaupten, dass in der gleichen Weise wie Gott der Schöpfer einigen Menschen eine natürliche Anlage gegeben hat, sexuelles Verlangen für Personen des anderen Geschlechts zu empfinden, Er einigen Menschen die natürliche Anlage gegeben hat, sexuelles Verlangen für Personen des eigenen Geschlechts zu empfinden, und dass Er es beabsichtigt, dass diese Anlage in gewissen Umständen auch ausgelebt wird.
24. Kein menschliches Gesetz und keine menschliche Macht kann zwei Personen desselben Geschlechts das Recht geben, einander zu heiraten, oder solche Personen als verheiratet zu erklären, weil das im Gegensatz zum natürlichen und Göttlichen Gesetz steht. „Nach dem Plan des Schöpfers gehören also die Komplementarität der Geschlechter und die Fruchtbarkeit zum Wesen der ehelichen Institution“ (Kongregation für die Glaubenslehre, Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen, 3. Juni 2003, 3).
25. Verbindungen, die den Namen „Ehe“ tragen, ohne dass sie es in Wirklichkeit sind, können nicht den Segen der Kirche erhalten, weil das im Gegensatz zum natürlichen und Göttlichen Gesetz steht.
26. Die staatliche Gewalt darf keine bürgerliche oder legale Vereinigung zweier Personen desselben Geschlechts, die offensichtlich den Ehebund imitieren, einführen, auch wenn solche Vereinigungen nicht den Namen „Ehe“ erhalten, weil solche Vereinigungen für die Personen, die in diesen leben, Anlass zur schweren Sünde geben und ein großes Ärgernis für andere verursachen (vgl. Glaubenskongregation, Erwägungen zu den Entwürfen einer rechtlichen Anerkennung der Lebensgemeinschaften zwischen homosexuellen Personen, 3. Juni 2003, 11).
27. Das männliche und das weibliche Geschlecht, Mann und Frau, sind biologische Realitäten, die durch den weisen Willen Gottes erschaffen wurden (vgl. Gen. 1, 27; Katechismus der Katholischen Kirche, 369). Es ist deshalb eine Auflehnung gegen das natürliche und Göttlichen Gesetz und eine schwere Sünde, dass ein Mann versucht, eine Frau zu werden, indem er sich verstümmelt, oder indem er einfach sich selbst dazu erklärt, oder dass eine Frau in ähnlicher Weise versucht, ein Mann zu werden, oder zu behaupten, dass die staatliche Autorität die Pflicht oder das Recht hat, zu handeln, als ob solche Dinge möglich und erlaubt seien oder sein könnten (vgl. Katechismus der Katholischen Kirche, 2297).
28. In Übereinstimmung mit der Heiligen Schrift und der beständigen Überlieferung des ordentlichen und allgemeinen Lehramts, hat sich die Kirche nicht geirrt, wenn sie lehrte, dass die staatliche Gewalt die Todesstrafe an Übeltätern erlaubterweise anwenden kann, wo dies  wirklich notwendig ist, um die Existenz oder die gerechte Ordnung von menschlichen Gesellschaften zu bewahren (vgl. Gen. 9, 6; Joh. 19, 11; Röm. 13, 1-7; Innozenz III., Professio fidei Waldensibus praescripta; Römischer Katechismus des Konzils von Trient, p. III, 5, n. 4; Pius XII., Ansprache an die katholischen Juristen vom 5. Dezember 1954).
29. Jede Autorität auf Erden wie auch im Himmel gehört Jesus Christus; deshalb sind staatliche Gemeinschaften und alle anderen menschlichen Vereinigungen seinem Königtum unterworfen, so dass „die Pflicht, Gott aufrichtig zu verehren, sowohl den einzelnen Menschen als auch die Gesellschaft betrifft“ (Katechismus der Katholischen Kirche, 2105; vgl. Pius XI., Enzyklika Quas primas, 18-19; 32).
Die Sakramente
30. Im Allerheiligsten Sakrament der Eucharistie ereignet sich eine wunderbare Wandlung, nämlich der ganzen Substanz des Brotes in den Leib Christi und der ganzen Substanz des Weines in Sein Blut, eine Wandlung, die die Katholische Kirche sehr passend „Transsubstantiation“ nennt (vgl. 4. Laterankonzil, Kap. 1; Konzil von Trient, 13. Sitzung, 4). „Jede theologische Erklärung, die sich um das Verständnis dieses Geheimnisses bemüht, muss, um mit dem katholischen Glauben übereinstimmen zu können, daran festhalten, dass in der von unserem Geist unabhängigen Ordnung der Wirklichkeit Brot und Wein, nach der Konsekration, zu bestehen aufgehört haben, so dass nunmehr der anbetungswürdige Leib und das anbetungswürdige Blut unseres Herrn vor uns gegenwärtig sind unter den sakramentalen Gestalten von Brot und Wein; so hat es der Herr gewollt, um sich uns zur Speise zu geben und uns einzugliedern in die Einheit seines mystischen Leibes“ (Paul VI., Apostolischer Brief Solemni hac liturgia (Das Credo des Gottesvolkes), 25)
31. Die Formulierungen, durch die das Konzil von Trient den Glauben der Kirche an die heilige Eucharistie ausgedrückt hat, sind für die Menschen aller Zeiten und Orte angemessen, weil sie eine „immer gültige Lehre der Kirche sind“ (Johannes Paul II., Enzyklika Ecclesia de Eucharistia, 15).
32. In der Heiligen Messe wird der Heiligsten Dreifaltigkeit ein wahres und eigentliches Opfer dargebracht und dieses Opfer ist ein Sühneopfer sowohl für die Menschen, die auf der Erde leben, als auch für die Seelen im Fegefeuer. Die Meinung ist also falsch, die besagt, dass das Messopfer nur darin besteht, dass das Volk ein geistiges Opfer des Gebets und des Lobpreises darbringt, ebenso wie die Meinung, dass die Messe nur den Sinn haben könnte, dass Christus Sich selbst für die Gläubigen als ihre geistige Speise hingibt (vgl. Konzil von Trient, 22. Sitzung, 2).
33. „Wir glauben, dass die heilige Messe, wenn sie vom Priester, der die Person Christi darstellt, kraft der durch das Weihesakrament empfangenen Gewalt, gefeiert und im Namen Jesu Christi und der Glieder seines mystischen Leibes dargebracht wird, das Opfer von Kalvaria ist, das auf unseren Altären sakramental vergegenwärtigt wird. Wir glauben, dass in der Weise wie Brot und Wein vom Herrn beim heiligen Abendmahl konsekriert und in seinen Leib und in sein Blut verwandelt worden sind, die er für uns am Kreuz geopfert hat, auch Brot und Wein, wenn sie vom Priester konsekriert werden, in den Leib und das Blut Christi verwandelt werden, der glorreich in den Himmel aufgefahren ist; und wir glauben, dass die geheimnisvolle Gegenwart des Herrn unter dem, was für unsere Sinne in derselben Weise wie vorher fortzubestehen erscheint, eine wahre, wirkliche und wesentliche Gegenwart ist“ (Paul VI., Apostolischer Brief Solemni hac liturgia (Das Credo des Gottesvolkes), 24).
34. „Die unblutige Hinopferung, bei der kraft der Wandlungsworte, Christus im Zustand des Opferlammes auf dem Altare gegenwärtig wird, ist das Werk des Priesters allein, insofern er die Person Christi vertritt, nicht aber die Person der Gläubigen darstellt. (…) Dass die Gläubigen das Opfer durch die Hände des Priesters darbringen, geht aus folgendem hervor: Der Diener des Altares vertritt die Person Christi als Haupt, das im Namen aller Glieder opfert; deshalb kann man auch mit Recht sagen, die gesamte Kirche vollziehe durch Christus die Darbringung der Opfergabe. Die Behauptung aber, das Volk bringe zugleich mit dem Priester das Opfer dar, hat nicht etwa den Sinn, als ob die Glieder der Kirche ebenso wie der Priester selbst die sichtbare liturgische Handlung vollzögen, denn das ist ausschließlich Aufgabe des von Gott dazu berufenen Dieners; das bedeutet vielmehr, dass das Volk seine Gesinnungen des Lobes, der Bitte, der Sühne und der Danksagung mit den Gesinnungen oder der inneren Meinung des Priesters, ja des Hohepriesters selbst, zu dem Zwecke vereinigt, dass sie in der eigentlichen Opferdarbringung auch durch den äußeren Ritus des Priesters Gott dem Vater entboten werden“ (Pius XII., Enzyklika Mediator Dei, 92).
35. Das Sakrament der Buße ist das einzige ordentliche Mittel, durch das schwere Sünden, die nach der Taufe begangen wurden, vergeben werden, und nach göttlichem Gesetz müssen alle solche Sünden nach Anzahl und Art gebeichtet werden (vgl. Konzil von Trient, sess. 14, can. 7).
36. Nach göttlichem Gesetz darf der Beichtvater das Beichtsiegel unter keinen Umständen verletzen. Keine kirchliche Autorität hat die Vollmacht,  ihn vom Siegel des Sakraments zu dispensieren, und die staatliche Gewalt ist gänzlich unbefugt, derartiges anzuordnen (vgl. Kodex des Kanonischen Rechts 1983, can. 1388 § 1; Katechismus der Katholischen Kirche 1467).
37. Gemäß dem Willen Christi und der unveränderlichen Tradition der Kirche darf das Sakrament der Eucharistie jenen nicht gespendet werden, die im öffentlichen Stand einer objektiven schweren Sünde leben, und die sakramentale Lossprechung darf jenen nicht erteilt werden, die ihrer Ablehnung Ausdruck verleihen, mit dem göttlichen Gesetz übereinzustimmen, auch wenn ihre mangelnde Bereitschaft nur eine einzige schwere Materie betrifft (vgl. Konzil von Trient, sess. 14, c. 4; Johannes Paul II., Brief an den Großpönitentiar Kardinal William W. Baum vom 22. März 1996).
38. Gemäß der beständigen Überlieferung der Kirche, darf das Sakrament der Heiligen Eucharistie jenen nicht gespendet werden, die eine Wahrheit des Katholischen Glaubens leugnen, indem sie formell ihre Anhängerschaft an eine häretische oder eine offiziell schismatische christliche Gemeinschaft bekennen (vgl. Kodex des Kanonischen Rechts 1983, can. 915; 1364).
39. Das Gesetz, durch das die Priester verpflichtet sind, vollkommene Enthaltsamkeit im Zölibat zu beobachten, hat seinen Ursprung im Beispiel von Jesus Christus und gehört zur immerwährenden apostolischen Tradition in Übereinstimmung mit dem beständigen Zeugnis der Kirchenväter und der Römischen Päpste. Aus diesem Grund darf dieses Gesetz in der Römischen Kirche nicht abgeschafft und ein optionaler priesterlicher Zölibat auf regionaler, oder universaler Ebene eingeführt werden. Das beständig gültige Zeugnis der Kirche hält fest, dass das Gesetz der priesterlichen Enthaltsamkeit „keine neuen Gebote aufstellt und dass diese Gebote beobachtet werden sollten, weil sie von einigen durch Unwissenheit und Trägheit nicht befolgt wurden. Diese Gesetze gehen dennoch auf die Apostel zurück und sie wurden durch die Väter festgelegt, wie geschrieben steht: ‘Seid also standhaft, Brüder und haltet an den Überlieferungen fest, in denen wir euch unterwiesen haben, sei es mündlich, sei es durch einen Brief!’ (2 Thess. 2, 15). Es gibt in Wahrheit viele, die durch Verachtung der Verordnungen unserer Vorväter die Keuschheit der Kirche, durch ihre Anmaßung verletzten und dabei das Gericht Gottes nicht fürchtend, dem Willen der Menschen folgten“ (Papst Siricius, Dekretale Cum in unum vom Jahr 386).
40. Durch den Willen Christi und die göttliche Verfassung der Kirche können nur getaufte Männer (viri) das Weihesakrament empfangen, sei im Bischofsamt, im Priestertum, oder im Diakonat (vgl. Johannes Paul II., Apostolischer Brief Ordinatio Sacerdotalis, 4). Zudem ist die Aussage falsch, dass nur ein Ökumenisches Konzil diese Angelegenheit definieren kann, weil die Lehrautorität eines Ökumenischen Konzils nicht weiter greift als die des Römischen Papstes (vgl. 5. Laterankonzil, 11. Sitzung; 1. Vatikanische Konzil, 4. Sitzung, 3. Kap, Nr. 8).

31. Mai 2019
Kardinal Raymond Leo Burke, Patron des Souveränen Malteserordens
Kardinal Janis Pujats, emeritierter Erzbischof von Riga
Tomash Peta, Erzbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana
Jan Pawel Lenga, emeritierter Erzbischof-Bischof von Karaganda
Athanasius Schneider, Weihbischof der Erzdiözese der Heiligen Maria in Astana

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